: Kein minderschwerer Fall
■ betr.: "Vergewaltigung? 5.000 Mark bitte", taz vom 11.6.92
betr.: „Vergewaltigung? 5.000 Mark bitte“, taz vom 11.6.92
Das Recht auf Geschlechtsverkehr, wenn auch gewaltsam, nehmen sich nicht nur Ehemänner, sondern auch Täter in jeder anderen partnerschaftlichen Beziehung, zum Beispiel eheähnliches Verhältnis, heraus.
Auch nach einer Trennung bildet der Mann sich oftmals ein, das Recht zu haben, über den Körper der Frau verfügen zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob ein gemeinsames Kleinkind schreiend danebensteht und wohl dadurch ein Trauma für das ganze Leben zugefügt bekommt. So ist es diese Woche im Duisburger Landgericht geschehen, daß ein Täter wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes die Strafe von einem Jahr und neun Monaten, natürlich zur Bewährung ausgesetzt, erhielt. Die Begründung des Urteils lautete wie folgt:
1.hat der Täter eine günstige Sozialprognose (er zahlt Alimente und hat einen Job),
2.wäre es ja eine Spontantat gewesen (Eifersucht),
3.war der Täter bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Vernehmung der betroffenen Frau war zu entnehmen, daß es schon in der Vergangenheit zu einer Vergewaltigung gekommen war und daß auch Schläge durchaus „normal“ im Alltag der Beziehung waren. Dies alles wurde jedoch nicht berücksichtigt, was uns nach jahrelanger Prozeßerfahrung nicht mehr verwunderte.
Deshalb schließen wir uns den Münchener Notruf-Frauen und ihren Forderungen an. Vergewaltigung in Beziehungen ist kein minderschwerer Fall, sondern eine schwere Straftat. Es gibt keinen geschützten Raum vor Vergewaltigung und körperlicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. Duisburger Notruf-Frauen
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