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Freisprüche im dritten Mauerschützenprozeß

Berlin (ap) — Im dritten Mauerschützenprozeß hat das Berliner Landgericht vier ehemalige DDR- Grenzsoldaten vom Vorwurf des versuchten Totschlags an einem Flüchtling freigesprochen. Das Gericht habe nicht mit letzter Sicherheit eine Tötungsabsicht nachweisen können, hieß es am Montag in der Urteilsbegründung. Das Gericht entsprach damit den Anträgen der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte Bewährungsstrafen bis zu 15 Monaten gefordert. Die Grenzer hatten am 5. September 1971 in der Nähe des Berliner Grenzübergangs Checkpoint Charlie auf den 22jährigen Flüchtling geschossen und ihn schwer verletzt. Insgesamt feuerten sie nach Darstellung des Gerichts 47 Schüsse ab. Trotz des „Feuerzaubers“ habe ein Tötungsvorsatz nicht bewiesen werden können, sagte der Vositzende Richter.

Drei Soldaten hatten immer wieder betont, daß sie den Flüchtling nicht treffen wollten. Der vierte Schütze, der eingeräumt hatte, auf die Beine geschossen zu haben, sei freigesprochen worden, weil auch ihm ein vorsätzlicher Totschlag nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, hieß es. Er habe sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, doch sei dieses Delikt bereits verjährt und könne nicht mehr bestraft werden.

Nach Darstellung der 9. Großen Strafkammer zielte zumindest der Postenkommandant mit seiner Kalaschnikow gezielt auf den Flüchtling. Der Grenzer habe später Kameraden erzählt, er habe „mit der zweiten Garbe das Schwein erwischt“, betonte der Richter. Die drei anderen Soldaten hätten nur auf das „Fluchtumfeld“ geschossen. Jedoch habe keiner der Angeklagten den Tod des Flüchtenden billigend in Kauf genommen.

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