: Schwäbische Logik
■ Stiefvater wurde von Gericht als Elternsprecher abgelehnt
Mannheim (AP) — Der Vater eines unehelichen Kindes, der mit der Mutter zusammenlebt, kann an baden-württembergischen Schulen nicht Elternsprecher sein. Das Wahlrecht steht nur der sorgeberechtigten Mutter oder Personen zu, die das Erziehungsrecht insgesamt übertragen bekommen haben. Mit diesem Urteil wies der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim am Freitag die Klage eines Karlsruhers zurück, dessen Wahl zum stellvertretenden Elternsprecher vom Schulamt für unwirksam erklärt wurde.
Daß leibliche Väter unehelicher Kinder kein Sorgerecht hätten und „keine Eltern im Sinne der Elternbeiratsverordnung“ seien, wie die Schulbehörde argumentierte, hatte der Betroffene nicht hinnehmen wollen. Wenn er das Kind seit Jahren zusammen mit der Mutter, mit der er zusammenlebt, betreue, dann sei auch diese Lebensgemeinschaft grundgesetzlich geschützt.
Das Gericht entschied dagegen, daß ihm laut Gesetz kein Wahlrecht als Elternsprecher zusteht, weil er kein elterliches Sorgerecht hat. Bei nichtehelichen Kindern sei allein die Mutter sorgeberechtigt. Wenn das Schulrecht die Mitwirkung in der Schule auf jene Elternteile beschränke, die „ausschließlich befugt seien, über die schulische Laufbahn des Kindes zu entscheiden“, sei dies nicht zu beanstanden. Solange der Gesetzgeber die Mitwirkungsbefugnisse nicht ausdehne, könne das Gericht nicht anders entscheiden. (Aktenzeichen: 9 S 2345/90)
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