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CDU sieht „Notstand“

Das Grundgesetz sieht für den Fall eines Angriffs auf das Bundesgebiet wie bei inneren Krisen eine Notstandsgesetzgebung vor. Diese Gesetze sollen die innere und äußere Sicherheit der BRD und das Funktionieren von Verwaltung und Gesetzgebung gewährleisten. Beim inneren Notstand ist der Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes gefährdet. Laut Artikel 11 des Grundgesetzes kann dann das Recht aller Deutschen auf Freizügigkeit eingeschränkt werden. Laut Artikel 12a können im Verteidigungsfall Arbeitskräfte dienstverpflichtet werden. Artikel 35 und 91 regeln den Einsatz von Polizei und Bundesgrenzschutz bei Naturkatastrophen, Unglücksfällen, zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung oder bei Gefahr für die Grundordnung. Die Bundeswehr kann laut Artikel 87a und 91 bei Gefahr für die Grundordnung zum Schutz ziviler Objekte oder zum Kampf gegen militärisch organisierte Aufständische eingesetzt werden, wenn Polizeikräfte nicht reichen. Artikel 53a zufolge kann im Verteidigungsfall ein Gemeinsamer Ausschuß aus Regierungsmitgliedern und Abgeordneten die Gesetzgebung übernehmen. Zu den Notstandsgesetzen zählen ferner die Gesetze zur Sicherstellung von Ernährung, Wasserversorgung, Wirtschaft und Verkehr, zur Einschränkung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und über den Katastrophenschutz. Von der Notstandsgesetzgebung zu unterscheiden ist der Gesetzgebungsnotstand: Wenn der Bundestag ein von der Regierung als dringlich bezeichnetes Gesetz sowie einen Vertrauensantrag ablehnt, kann der Bundespräsident den Gesetzgebungsnotstand erklären und das Gesetz dem Bundesrat vorlegen. AP

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