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Kind überfahren — Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung

Zu einer Geldstrafe von 6400 Mark wurde gestern ein 50jähriger Berufskraftfahrer von einem Hamburger Schöffengericht wegen fahrlässiger Tötung eines Kindes verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß Otto K. am 22. April 1992 auf dem Parkplatz eines Getränkemarktes in Wandsbek den dreijährigen Konstantin auf seinem Fahrrad angefahren, mitgeschleift und lebensgefährlich am Kopf verletzt hatte. Das Kind, das zum Brötchenholen unterwegs war, starb an seinen schweren Verletzungen noch an der Unfallstelle.

Von dem Vorwurf, der Getränkefahrer habe nach dem Unfall einfach seine Auslieferungstour fortgesetzt, ohne sich um das Kind zu kümmern, sprach das Gericht den Angeklagten dagegen frei. Der Fahrer hatte immer wieder betont, daß er sich nicht vorstellen könne, beim Zurücksetzen mit dem Lkw das Fahrrad mit den Stützrädern überhaupt berührt zu haben. Zeugen für den eigentlichen Unfall gab es nicht. Ein Gutachten des Landeskriminalamts kam aber zu dem Ergebnis, daß Lackspuren, die am Fahrrad des Kindes gefunden wurden, mit dem Lack des Lkws übereinstimmten.

Der Staatsanwalt hatte wegen der Bedeutung der Tat eine sechsmonatige Bewährungsstrafe für den bisher unbestraften Kraftfahrer gefordert. Die Verteidigung forderte für den Mandanten einen Freispruch, da der Nachweis, daß das Kind durch den Lkw des Angeklagten verletzt wurde, angeblich nicht erbracht worden sei. dpa

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