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Der Leitantrag des SPD-Parteivorstandes

„(...)Die gesellschaftliche Integration der dauerhaft bei uns lebenden Ausländer muß verbessert werden, indem wir das Recht auf Einbürgerung ausweiten und die Doppelstaatsangehörigkeit generell zulassen.

Wir müssen alle Anstrengungen unternehmen, um Fluchtursachen zu bekämpfen und den Menschen das Bleiben in ihrer Heimat zu ermöglichen.(...)

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen werden wir so lange ein rechtlich abgesichertes Bleiberecht gewähren, bis ihnen wieder eine Rückkehr in ihre Heimat möglich ist. Damit soll gesichert werden, daß diese Flüchtlinge nicht über das Asylverfahren Zuflucht suchen müssen.

Wir brauchen ein europäisch abgestimmtes Einwanderungsrecht mit jährlichen Quoten entsprechend unserer Aufnahme- und Integrationskapazität, um auch dadurch eine unbegründete Inanspruchnahme des Asylverfahrens zu verhindern.

Das Grundgesetz hat das Asylrecht für politisch Verfolgte zum Individualgrundrecht erhoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention sichern ihren Schutz durch Völkerrecht, das auch als nationales Recht gilt. Beide Konventionen verlangen überdies einen Mindestrechtsschutz, der nach dem Grundgesetz durch ein Gericht zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz). Dabei soll es bleiben.

Satz 2 in Artikel 16, Absatz 2 des Grundgesetzes „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ steht deshalb nicht zur Disposition. Als politisch verfolgt gilt, wer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 ist.

Wir werden Asylentscheidungen anderer europäischer Staaten anerkennen, die als Teilnehmer der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Nachprüfung durch eine weisungsunabhängige Instanz gewährleisten. Die Festlegung von Zuständigkeiten und der Verbleib der Asylbewerber erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Ländern.

Asylbewerber, die die Bundesrepublik Deutschland über ein Drittland erreicht haben oder die des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen, weil ihre Flucht in einem anderen Land geendet hat, müssen in das Drittland zurückkehren. Hingewirkt werden soll auf eine gerechte Verteilung von Asylbewerbern in Europa, um das deutsche Asylverfahren zu entlasten.

Eine pauschale Ablehnung von Antragstellern aus bestimmten Ländern ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention unzulässig. Es muß aber ein deutlich beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren für jene Asylbewerber möglich sein, bei denen aufgrund des Herkunftslandes eine individuell widerlegbare Vermutung besteht, daß ihr Antrag offensichtlich unbegründet ist.

Ein beschleunigtes und vereinfachtes Verfahren soll auch gelten für Asylbewerber,

–die ihre aktive Mitwirkung an der Prüfung ihres Antrags dadurch verweigern, daß sie falsche Angaben zur Person machen oder wichtige Personaldokumente bewußt beseitigen oder fälschen,

–die durch mehrfachen Asylantrag Leistungsmißbrauch betreiben,

–die in erheblicher Weise straffällig geworden sind.

Ihre Anträge sind schnell zu entscheiden, um ihre Abschiebung zu ermöglichen.

Alle Möglichkeiten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes sind konsequent und unverzüglich auszuschöpfen. Dazu gehört insbesondere die Einstellung des erforderlichen Personals, die technische Ausstattung zur eindeutigen Identifizierung von Antragstellern und die Bereitstellung von Bundesliegenschaften für die Unterbringung. Notwendig ist auch die Zusammenfassung der Zuständigkeiten für das gesamte Verfahren beim Bund. Darüber hinaus sind besondere Anstrengungen für rasche Entscheidungen über die mehr als 400.000 Altfälle nötig.

Wir werden das Schlepperunwesen bekämpfen und die Grenzkontrollen gegen illegal Einreisende verbessern.

Um den Anreiz zu verringern, daß Asyl offensichtlich unbegründet beantragt wird, sollen während der beschleunigten und vereinfachten Verfahren weitgehend Sachleistungen an die Stelle von finanzieller Sozialhilfe treten.

Die Zuwanderung von Aussiedlern muß entsprechend der Integrationskraft der Bundesrepublik Deutschland gesteuert werden.

Um die Ziele dieses Maßnahmenpakets so schnell und so wirksam wie möglich zu erreichen, sind Legislative und Exekutive gefordert, die verwaltungsmäßigen und gesetzgeberischen Umsetzungen vorzunehmen, einschließlich der erwähnten Klarstellungen und Ergänzungen des Artikel 16 GG.(...)“

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