: Wie das türkische Antiterrorgesetz wirkt
■ Parteivorsitzender berichtet in Frankfurt über seine Verurteilung
Frankfurt/Main (taz) – Das Staatssicherheitsgericht der Türkei hat den Vorsitzenden der Arbeiterpartei der Türkei, Dogu Perincek, Ende Januar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Zahlung einer Geldstrafe von 50 Millionen Lira (etwa 8.000 DM) verurteilt.
Perincek, der auf Einladung der Deutschland-Redaktion der türkischen Wochenzeitung 2000 – E DOGRU gestern im Rahmen einer Pressekonferenz in Frankfurt/ Main von seinem mehr als ein Jahr dauernden Prozeß berichtete, war aufgrund seiner Äußerungen während einer Podiumsdiskussion von sechs Parteivorsitzenden im Fernsehen vor den türkischen Parlamentswahlen 1991 angeklagt worden.
Weil er sich als Vorsitzender der inzwischen verbotenen Sozialistischen Partei der Türkei für das Zusammenleben von Kurden und Türken auf „freiwilliger Basis“ ausgesprochen hatte, kam Perincek mit dem Paragraphen 8 des sogenannten Antiterrorgesetzes in Konflikt, demzufolge eine „Gefährdung der Einheit der Nation“ den Straftatbestand des „Separatismus“ erfülle.
Für Perincek steht deshalb fest, daß die von der türkischen Regierung postulierte Meinungsfreiheit nur „leeres Geschwätz“ ist. Zwar sei der Artikel 141 des Strafgesetzbuches, der die Meinungsfreiheit einschränkte, aufgehoben worden – „doch dafür bringt man jetzt Oppositionelle mit dem Antiterrorgesetz zum Schweigen“, resümierte Perincek.
Weil Perincek in die Revision gegangen ist, durfte er ausreisen, doch im Exil bleiben will er nicht: „Die türkische Regierung hofft, daß ich im Ausland bleibe. Doch diesen Gefallen werde ich ihr nicht tun.“ kpk
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