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Bargeld für Asylbewerber

Teilt eine Verwaltung Asylbewerbern lediglich Wertgutscheine statt Bargeld aus, so verstößt sie gegen geltendes Recht. Das mußte sich gestern die Kreisverwaltung Lüneburg vom 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg sagen lassen. Der Kreis hatte nur ein „Taschengeld“ in bar gezahlt und insbesondere für den Kauf von Lebensmitteln Wertgutscheine ausgegeben.

„Im Paragraphen 120 des Bundessozialhilfegesetzes heißt es nicht, daß Hilfe in Form von Wertgutscheinen gewährt werden ,soll' sondern ,kann' und das bedeutet die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung“, sagte ein Gerichtssprecher. Anders regele das Gesetz nur die Sachleistung wie eine Gemeinschaftsverpflegung in Sammelunterkünften. Diese „soll“ gewährt werden, soweit dies möglich ist. (Aktenzeichen: 4 M 317/93)

Mit seiner Entscheidung im Beschlußverfahren hat das OVG Lüneburg eine andere Auffassung als andere deutsche Obergerichte vertreten. So hat beispielsweise das OVG Münster gemeint, Wertgutscheine seien Ersatz für Sachleistungen, so daß dieselben Regeln zu gelten hätten. Das OVG Lüneburg hingegen vertritt die Auffassung, daß sowohl der Gesetzeswortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschrift dem entgegenstehen. dpa

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