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Retorte zählt nicht

■ Keine Alimente nach künstlicher Befruchtung

Ein Ehemann muß seine väterlichen Pflichten nicht unbedingt erfüllen, auch wenn er früher einer künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau mit dem Samen eines anonymen Mannes zugestimmt hat. Eine entsprechende Auffassung des OLG Celle vom Dezember 1991 hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil bekräftigt. Demnach müssen Mutter und Kind nachweisen, daß der Ehemann und Vater von seinem Entschluß zur „Zweitvaterschaft“ nie abgerückt ist (AZ.: XII ZA 19/91).

Im konkreten Fall soll nun ein knapp vierjähriges Zwillingspaar aus Hannover den unter Juristen als aussichtslos geltenden Beweiskampf gegen den Ex- Mann seiner leiblichen Mutter führen. „Der Fall kann nur als Warnung gelten“, kommentierte eine Rechtsanwältin die ihrer Ansicht nach „lebensfremde“ BGH-Entscheidung. Ein ursprünglich mit der künstlichen Befruchtung seiner Frau einverstandener Mann könne nach dem Scheitern der Ehe jederzeit von seiner Entscheidung abrücken und sich so Unterhaltszahlungen entziehen. dpa

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