: Tätscheln und Zoten verboten
■ Sexuelle Diskriminierung am behördlichen Arbeitsplatz wird per Dienstanweisung geächtet
Tätscheln und Zoten verboten
Sexuelle Diskriminierung am behördlichen Arbeitsplatz wird per Dienstanweisung geächtet
Jahrelang wurde frau als hysterische und frigide Ziege abgetan, wenn sie sich über potätschelnde Kollegen, sexistische Sprüche und obszöne Witze im Büro beschwerte. Sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz, das kommt immer nur woanders vor. Doch nach jahrzehntelanger Tabuisierung wird sie nicht mehr als Scheinproblem behandelt. Und langsam setzt sich die Erkenntnis durch, daß das nicht ein Problem der betroffenen Frauen ist, sondern das der handelnden Männer.
„Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter und alle anderen Personen haben ein Recht auf die ihre/ seine Würde nicht verletzenden Umgang ohne sexuelle Diskriminierung. Sexuelle Diskriminierung und Gewalt stellen eine massive Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar. (Sie) schafft ein einschüchterndes, stressbeladenes und zugleich entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld und begründet nicht zuletzt gesundheitliche Risiken.“ Diese Einsichten stammen aus einer derzeit in allen Bremer Behörden verteilten Dienstanweisung — Titel: „Verbot der sexuellen Diskriminierung und Gewalt am Arbeitsplatz.“
Mit dieser Dienstanweisung können Belästigungen und Diskriminierungen am Arbeitsplatz nicht mehr nur geahndet werden, sie müssen es — sexuelle Diskriminierung ist nicht mehr nur unwillkommen, sondern verboten. Die Senatskommission für das Personalwesen will sexuelle Diskriminierung unterbinden, ihr vorbeugen und Betroffene schützen. Betroffene Frauen — und Männer, wie es der Vollständigkeit halber heißt. Vorgesetzte sind von nun an dazu verpflichtet, nicht wegzusehen und wegzuhören, sondern dafür zu sorgen, daß sexuelle Diskriminierung unterbleibt — eine Sensibilisierung aller MitarbeiterInnen gehört ebenso dazu wie Sanktionen — die reichen vom persönlichen Gespräch bis zur Versetzung in eine andere Dienststelle (wohlgemerkt des Mannes), von der schriftlichen Mahnung bis zur Kündigung und Strafanzeige durch die zuständige Dienststelle.
In allen Bremer Dienststellen wird nun an der Bekanntmachungstafel nachzulesen sein, was alles zu sexueller Belästigung gehört: obszöne und kompromittierende Äußerungen oder Witze; anzügliche Bemerkungen, beleidigende Äußerungen oder Kommentare über das Aussehen von Mitarbeiterinnen; unangebrachter Körperkontakt; das Verteilen oder Aushängen pornographischer Hefte und Abbildungen; Kopieren, Anwenden und Nutzen pornographoscher und/oder sexistischer Computerprogramme auf dienstlicher EDV-Anlage; Einladungen, Aufforderungen und Nötigung zu sexuellem Verhalten - oder körperliche Übergriffe. Und all das sind nur Beispiele, doch dienen sie Frauen dazu, nicht mehr selbst ihre persönliche Schmerzgrenze bestimmen zu müssen, sondern schwarz auf weiß nachlesen zu können, was sie sich alles nicht gefallen lassen müssen. skai
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