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Gleich mal verbieten

Zweibrücken (dpa) – Das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen kann von Wohnungsbesitzern innerhalb einer Wohnanlage mehrheitlich verboten werden. Dazu bedarf es keines einstimmigen Beschlusses, entschied das Pfälzische OLG Zweibrücken in einem gestern veröffentlichten Urteil. Das Gericht führte zur Begründung eine Geruchsbelästigung der Anwohner an; so müßten bei ungünstigem Wind Fenster und Balkontüren geschlossen bleiben. (Az.: 3W 50/93)

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