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■ Öko-TipsZur Kasse bitten

Die sogenannte „Wissenschaftlichkeitsklausel“, mit der private Krankenkassen die Bezahlung von „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten“ Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Arzneimittel ausschließen, ist unwirksam. Nach einer jüngst getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs schränkt diese Generalklausel gegen naturheilkundliche Verfahren wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers ein: Mit dieser Klausel sind nach Ansicht des Gerichts die Versicherungen über ihre berechtigten Interessen, nicht für die Scharlatanerie zahlen zu müssen und ihre Kosten kalkulierbar zu halten, weit hinausgegangen.

So hätten sie im Grunde auch Kosten ausgeschlossen, die durch die Behandlung unheilbarer Krankheiten wie Krebs oder Aids entstehen, weil hierfür keine allgemein anerkannten Methoden existieren. Viele Behandlungsmethoden der alternativen Medizin hätten sich hingegen in der Praxis als erfolgversprechend bewährt. Wenn diese Methoden gleich wirksam sind wie konventionelle und keine höheren Kosten verursachen, sind nach dieser Entscheidung die Versicherungsgesellschaften zur Erstattung verpflichtet. (Az.: IV ZR 135/92)

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