Rückschiebung nach Tschechien rechtswidrig

■ Gericht rüffelt Asylbundesamt

Berlin (taz) – Eine vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angeordnete Rückschiebung einer afghanischen Flüchtlingsfamilie in die Tschechische Republik war rechtswidrig. Das hat gestern das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden. Tschechien, so das Gericht, sei für die Familie kein sicherer Drittstaat, in dem sie vor Verfolgung geschützt sei. Der afghanischen Frau und ihren drei minderjährigen Kindern muß demnach die Einreise in die Bundesrepublik gestattet werden.

Die Familie war über Pakistan in die Tschechische Republik geflogen und von dort aus heimlich über die bayerische Grenze gelangt, wo sie von der Grenzpolizei festgenommen worden war. Trotz eines anderslautenden Gerichtsbeschlusses hatte das Asylbundesamt die sofort vollziehbare Rückschiebung gen Osten angeordnet, da der Familie aufgrund ihrer Einreise über einen sicheren Drittstaat kein Asyl zustehe. Um in Tschechien Asyl zu bekommen, hätte sie jedoch innerhalb von 48 Stunden einen Asylantrag stellen müssen, was sie nicht getan hatte. Die Frau hatte nach der Nachricht über ihre drohende Abschiebung einen Nervenzusammenbruch erlitten und mußte auf Veranlassung eines Notarztes in ein Krankenhaus gebracht werden (die taz berichtete). Die Rückschiebung in die Tschechische Republik wurde dennoch vollzogen. Daß sich das Asylbundesamt mit dieser Anordnung über den Beschluß des Verwaltungsgerichts hinweggesetzt hatte, quittierten die Richter gestern mit unverhohlener Empörung. Eine solche Maßnahme, so erklärten die Richter in ihrer Entscheidung, habe „außerhalb des Erwartungshorizonts des Gerichts“ gelegen. Ve