Miethai & Co.
: Abzocker

■ Was tun bei ekligen VormieterInnen?

Wer kennt sie nicht, die Anzeigen, in denen die langgesuchte, bezahlbare Wohnung in guter Lage mit einer horrenden Abstandsforderung von VormieterInnen angeboten wird? Seit dem 01.09.1993 brauchen diese Worte keineN mehr zu schrecken. Während bislang die Rechtmäßigkeit solcher Forderung in der Rechtssprechung äußerst umstritten war, gibt es nun mit dem neuen 4a Wohnungsvermittlungsgesetz eine klare Regelung.

Unzulässig sind: –Abstandszahlungen, d.h. Prämien für die Kündigung des alten Mietverhältnisses; ausgenommen sind Umzugskosten, die die VormieterInnen aber nachzuweisen haben; –Vermittlungsgebühren der VormieterInnen als Entgelt für die Vermittlung der eigenen Wohnung; –Kaufpreisvereinbarungen über Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke zu einem unangemessen hohen Preis; Richtwert ist hier der Zeit- und nicht der Neuwert.

In der Praxis werden VormieterInnen ihre Wohnungen dennoch nur an die Personen abgeben, die mit den gestellten Bedingungen einverstanden sind. In dieser Situation ist es unvermeidbar, die Abstandsvereinbarung zu unterzeichnen und das Entgelt zu entrichten. Das zu Unrecht gezahlte Geld kann später, innerhalb von vier Jahren, wieder zurückgefordert werden. Aber Vorsicht: Bei jeder Zahlung sollte eine Quittung verlangt werden, die genau aufschlüsselt, zu welchem Zweck, für welche Gegenstände und in welcher Höhe gezahlt wurde.

Bleibt zu hoffen, daß mit der Gesetzesänderung die unsägliche Abzockerei zwischen den MieterInnen ein Ende findet.