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Weitere Kurden vor der Ausweisung

■ Ausländerbehörde spricht von „vier bis sechs Fällen"

In „vier bis sechs Fällen“ prüft die Ausländerbehörde gegenwärtig, ob sie Kurden ausweisen kann, die sich im März an den Protestaktionen anläßlich des kurdischen Neujahrsfestes beteiligt haben. Ein Ausweisungsbescheid sei bislang aber noch in keinem dieser Fälle ergangen, erklärte der Sprecher der Innenverwaltung, Norbert Schmidt.

Der taz wurden bislang in zwei Fällen Einzelheiten bekannt: Dabei handelt es sich um einen 18jährigen, der seit seinem dritten Lebensjahr in der Bundesrepublik lebt (taz v. 12.4.), und einen gleichaltrigen Asylbewerber, der mit einer Deutschen verheiratet ist.

Letzterer soll bei der Demonstration vor der TU-Mensa am 19. März „zwei Polizeibeamten gezielt ein Gehwegplattenteil gegen die Schulter und zumindest einen Stein gegen den Oberschenkel“ geworfen haben. Beide Beamten seien verletzt worden. Außerdem soll sich der junge Mann als „Einpeitscher“ bei Sprechchören betätigt haben. Der Jugendliche sei als Tänzer in einer Folklore-Gruppe aufgetreten, erklärte dagegen seine Anwältin. Er sei erst festgenommen worden, „als schon alles vorbei war“. Polizeibeamte hätten ihn wiedererkannt, habe es bei seiner Verhaftung geheißen.

Wie bereits im ersten Fall setzte die Ausländerbehörde eine Frist von nur drei Tagen, innerhalb derer sich der Betroffene zu den Vorwürfen äußern solle. Noch dazu mit dem Hinweis, daß alle Umstände, die danach geltend gemacht würden, „bei unserer Entscheidung unberücksichtigt bleiben können“. Die Anwältin des 18jährigen kritisierte, daß die kurze Frist rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, zumal die beabsichtigte Ausweisung für ihren Mandanten schwerwiegende Konsequenzen hätte.

Der junge Kurde sei im August 1992 aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung in die Bundesrepublik geflohen. Über seinen Asylantrag ist noch nicht entschieden. Seit einem Dreivierteljahr ist er mit einer Deutschen verheiratet. Er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis und arbeitet in einem Imbiß in Steglitz. Angesichts der „erheblichen Gefahren“ für die persönliche Freiheit und sein Leben sei eine Ausweisung und gegebenenfalls die Abschiebung in die Türkei nicht zu verantworten, so die Anwältin. Dorothee Winden

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