Meldekontrollen 93 – alles zu spät?

■ betr.: „Das Arbeitsamt, dein Freund und Helfer“, taz vom 2.4.94

Wer immer schon befürchtet hatte, daß die Arbeitsämter – bis in die Spitzen – es mit der Einhaltung rechtlicher Vorschriften nicht immer so genau nehmen, wie es ihrer Pflicht entspräche, konnte sich bestätigte sehen. Sogar die „Kritik“ aus den Arbeitsämtern, die schon an der 93er Praxis nach bzw. entgegen dem alten Paragraphen 132 AFG nicht die Rechtswidrigkeit, sondern bloß deren mangelnde Effizienz oder Betriebsstörungen monieren mochte, ist eher ein Beleg dafür als ein Gegenbeweis.

Doch das ist kein Grund zur Resignation, jedenfalls nicht, was die letztjährigen Kontrollen betrifft. Denn hier irrte die taz: Niemand muß seinerseits „Widerspruch gegen die Kontrollen eingelegt“ haben, um den Fall nochmals aufzurollen. Denen, die maulend oder „unter Protest“, aber immerhin zu den Kontrollen erschienen sind, kann es zwar egal sein; wer aber eine „Säumniszeit reingewürgt bekam, hat die Möglichkeit, die Überprüfung und Aufhebung der Säumniszeit-Bescheide und Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Leistungen zu beantragen.

Rechtliche Grundlage hierzu bieten die Paragraphen 40 („Nichtigkeit eines Verwaltungsakts“) und 44 („Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“) des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB). Es spielt keine Rolle, ob der Bescheid, zum Beispiel durch Ablauf der Widerspruchsfrist „unanfechtbar“ geworden ist.

In einem Antrag auf Rücknahme der verhängten Säumniszeit kann zur Begründung die Rechtswidrigkeit der 93er Meldekontrollen – wie im Fall Gerd R. von der taz geschildert – angeführt werden; einfacher noch dürfte es für Betroffene im Zuständigkeitsbereich des Marburger Arbeitsamtes sein: sie können sich zusätzlich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, das heißt auf den Widerspruchsbescheid im Falle des Gerd R. [...] Arbeitskreis Arbeitslose im DGB Marburg