Miethai & Co.: Überrumpelung
■ ...an der Haustür gilt nicht Von Jürgen Twisselmann
Wenn der oder die VermieterIn plötzlich vor der Tür steht und über eine Mieterhöhung sprechen möchte, sind viele MieterInnen der Situation nicht gewachsen und unterschreiben, was sie bei sorgfältiger Überlegung nicht getan hätten. Es gibt auch VermieterInnen, die dies ausnutzen und diesen Weg systematisch betreiben. Dem hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem neuen Rechtsentscheid nun einen Riegel vorgeschoben.
Das Gericht erklärt das Haustürwiderrufungsgesetz (HaustürWG) für anwendbar, wenn eine Mieterhöhung oder die Vereinbarung einer Staffelmiete bei einem Hausbesuch der Vermieterin unterschrieben wird. Das HaustürWG ist als Verbraucherschutz vor unüberlegten Geschäften bei Vertreterbesuch an der Haustür gedacht. Wie bei anderen Haustürgeschäften kann nun auch die Zustimmung zur Mieterhöhung oder zu der Staffelmietvereinbarung binnen einer Frist von einer Woche widerrufen werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn eine schriftliche Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs erfolgt ist. Das ist meistens nicht der Fall, so daß der Widerruf dann noch über einen längeren Zeitraum möglich ist.
Unabhängig von diesen neuen Möglichkeiten gilt: Niemals etwas an der Haustür unterschreiben. Es gibt nichts so Eiliges, daß nicht Zeit für eine rechtliche Beratung und eine Erledigung per Post ist.
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