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Schwul – kein Kündigungsgrund

■ BAG: Privatsphäre wiegt schwerer als Vertragsrecht

Kassel (AFP) – Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Homosexualität ist rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam. Mit dieser Entscheidung hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel am Donnerstag ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München auf, wonach die Kündigung eines Homosexuellen in der Probezeit nicht gegen Grundrechte verstoße. Die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Homosexuellen seien höher zu werten als die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers, entschied das BAG. In einer Probezeit bis zu sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, weshalb eine Entlassung auch ohne die Nennung von Gründen zulässig ist. Nach der Entscheidung des BAG verbietet der „Grundsatz von Treu und Glauben“ es dennoch auch in der Probezeit, die Privatsphäre auszunutzen und einem Arbeitnehmer wegen seines privaten Verhaltens zu kündigen (AZ: 2 AZR 617/93).

Der heute 39jährige Kläger lebte mit seinem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung. Seit Februar 1991 war er als einziger Außendienstvertreter eines kleinen Herstellers von Verbandsstoffen und Watte in Bayern beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit vereinbart. Noch während dieser Frist kündigte der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen. Der Kläger meinte, er sei allein wegen seiner sexuellen Neigung entlassen worden. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen die Menschenwürde und gegen die guten Sitten und sei deshalb nichtig. Nach seiner Darstellung hatte ein Kollege ihn auf Gerüchte über seine Homosexualität angesprochen. Dabei habe er sich offen zu seiner Homosexualität bekannt. Offensichtlich sei er jedoch im Auftrag der Geschäftsführung ausgefragt worden. Die habe auf seine Fragen hin die Homosexualität als Kündigungsgrund bestätigt. Der Arbeitgeber bestreitet dies, konnte allerdings keinen anderen Kündigungsgrund angeben.

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