Miethai & Co.: Urlaub
■ Die Schlüsselfrage Von Eve Raatschen
In manchen Mietverträgen finden sich zu weitgehende Vereinbarungen über die Verpflichtungen der MieterInnen während einer längeren Abwesenheit. Unzulässig ist eine Klausel, die die MieterIn verpflichtet, dem Vermieter oder dem Hausmeister einen Schlüssel auszuhändigen. Damit wird das uneingeschränkte Verfügungsrecht der MieterIn über die Wohnung unzulässig beeinträchtigt.
Zulässig ist dagegen eine Bestimmung, daß die MieterIn bei längerer Abwesenheit dem Vermieter eine Person ihres Vertrauens benennen muß, die einen Schlüssel zur Wohnung hat. Ist es im Notfall, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch, erforderlich, daß der Vermieter die Wohnungstür öffnen läßt, so können die Kosten dafür von der MieterIn verlangt werden, wenn sie ihm trotz längerer Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, wie er Zugang zur Wohnung bekonmmen kann.
Ihrer Obhutspflicht kann die MieterIn auch dadurch entsprechen, daß sie während des Urlaubs die Wohnung an Freunde zum Einhüten übergibt. Darin liegt keine unzulässige Gebrauchsüberlassung.
Erklärungen des Vermieters, wie zum Beispiel Mieterhöhungen, gelten auch während des Urlaubs der MieterIn als zugegangen, was für den Beginn der erhöhten Zahlungspflicht von Bedeutung ist. Ausnahme: Dem Vermieter ist die Ferienanschrift bekannt.
Erwartet die MieterIn den Eingang einer Klage, so sollte bei einem längeren Urlaub eine FreundIn beauftragt werden, die die Post öffnet, und die eine beim Postamt hinterlegte Postvollmacht erhalten hat. Denn auch vom Gericht gesetzte Fristen laufen während der Abwesenheit der verklagten Partei.
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