■ Flüchtlinge
: Recht auf Taschengeld

Berlin (taz) – Abschiebehäftlinge haben nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich Anspruch auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In dem der taz vorliegenden Beschluß verpflichtete die achte Kammer des Gerichts das Land Berlin, einem Abschiebegefangenen das gesetzlich vorgesehene Taschengeld von monatlich 80 Mark bis zur Haftentlassung oder der Abschiebung zu gewähren (Az.: VG 8 A 285/94). Dieser sei „vollziehbar zur Ausreise verpflichtet“ und demgemäß nach Paragraph 1 des Gesetzes Leistungsberechtigter der Grundleistungen, heißt es in der Begründung.