Miethai & Co.: Wohnungssuche
■ Ein lohnendes Geschäft Von Eve Raatschen
Mit der Wohnungsnot lassen sich bekanntlich schöne Geschäfte machen. Eine lukrative Masche mancher Firmen ist es immer noch, Wohnungssuchenden erst einmal eine heftige Gebühr abzuknöpfen, um sie dann in eine Kartei aufzunehmen, ihnen Tips und Broschüren zur „besseren Wohnungssuche“ in die Hand zu drücken, allenfalls ein Beratungsgespräch zu führen – mehr nicht. Aufwand gering, Gewinn groß.
Diese Firmen inserieren regelmäßig in den großen Tageszeitungen und nennen sich Service für Wohnungssuchende oder so ähnlich. Eigentlich ein ganz passender Name – denn eine Wohnung gefunden hat nach unserer Kenntnis noch niemand über solche Anzeigen.
Die konkreten Firmennamen ändern sich häufig. Daher kann man nur generell die Empfehlung abgeben, sehr mißtrauisch mit Vermittlungsanzeigen, die sich nicht auf ein konkretes Mietobjekt beziehen, umzugehen. Es muß genau geprüft werden, was für das verlangte Geld tatsächlich geleistet wird. Wenn erst einmal gezahlt wurde, ist es mühsam, eine Rückzahlung zu erreichen – aber nicht aussichtslos. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Wohnungsvermittler nur dann eine Maklergebühr verlangen, wenn durch ihn tatsächlich ein Mietvertrag über eine konkrete Wohnung zustande gekommen ist.
Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen, in denen auch die gewerbliche Beratungstätigkeit bei der Wohnungssuche nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz beurteilt wird. Es werde, so das Gericht, bei den Beratenen der Eindruck erweckt, nach Inanspruchnahme der Beratung auf jeden Fall eine Wohnung zu finden. Konsequenz: die Wohnungssuchenden erhielten die bereits gezahlten Gebühren zurück (Amtsgericht Ulm, 10. 8. 1993, Az. 4 C 147/93).
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