: Angemessenes Honorar
■ betr.: „Therapie kaputtgespart“, taz vom 19. 5. 95
Ihr Artikel ist unvollständig und verlangt Zusatzinformationen.
1. Die von Ihnen erwähnten Kindertherapeuten arbeiten auf der Rechtsgrundlage des KJHG. Verhaltensstörungen und Fehlentwicklungen mit psychosozialen Beeinträchtigungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Jugendämter und sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geregelt.
2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wird psychoanalytisch oder verhaltenstherapeutisch begründet von speziell ausgebildeten Psychotherapeuten/innen ausgeübt, von den Krankenkassen finanziert und durch bundesweit verbindliche Psychotherapierichtlinien geregelt.
Die Bezahlung nach dem KJHG (s. Ihr Artikel) und die Krankenkassenfinanzierung sind zu niedrig. Das KJHG-Honorar orientiert sich am Stundenhonorar der sogenannten RVO-Kassen (AOK, BKK, IKK etc.), wobei manche Krankenkassen inzwischen für qualifizierte Psychotherapie weniger bezahlen als der Durchschnittsbeitrag im KJHG.
Durch Weglassen dieser Fakten erscheinen die im Rahmen des KJHG arbeitenden Helfer und Therapeuten als die alleinigen Träger der psychotherapeutischen Versorgung (was sie nicht sind!) und als alleinige Opfer von destruktiven Sparmaßnahmen (was sie ebenfalls nicht sind!)
Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung müssen im Interesse der Kinder und Jugendlichen angemessen honoriert werden. Cornelia Berg,
Vorsitzende der Berliner Verei-
nigung Analytischer Kinder- und
Jugendlichen-Psychotherapeu-
tInnen e.V. i. Gr.
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