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Gesetzliche Neuheiten aus dem Bonner Gesundheitsministerium

Eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen im Gesundheitsbereich ist am 1. Januar in Kraft getreten.

Freie Kassenwahl

Seit dem ersten Januar können fast alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Kasse frei wählen. Dabei müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Spätestens bis zum 1. Januar 1997 kann man in eine andere Krankenkasse wechseln.

Höhere Versicherungsgrenze

Die Pflichtgrenze für die Krankenversicherung erhöht sich ab dem 1. Januar 1996: In den alten Bundesländern steigt sie von 70.200 Mark auf 72.200 Mark jährlich, in den neuen von 57.600 Mark auf 61.200 Mark. Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.

Auskünfte an Versicherte

Versicherte haben einen Anspruch auf Information. Seit dem 1. Januar 1996 sind die Krankenkassen verpflichtet, jeden Versicherten auf Anfrage genau zu informieren, welche Leistungen er im vergangenen Jahr bei ihrer Krankenversicherung in Anspruch genommen hat und welche Kosten dabei entstanden sind.

Grundvergütung für Ärzte

Zum 1. Januar 1996 wird eine hausärztliche Grundvergütung eingeführt. Die Leistungen eines Hausarztes für jeden seiner Patienten werden dadurch besonders vergütet.

Krankenhausgesetz

Seit dem 1. Januar ist das neue Vergütungssystem für Krankenhäuser in Kraft. Das bedeutet für die Krankenhäuser einen weiteren Schritt in ein leistungsbezogenes Entgeltsystem.

Neue Gebührenordnung

Erstmals seit 1988 wird die privatärztliche Vergütung um durchschnittlich fünf Prozent erhöht. Die zuwendungsintensiven persönlichen Leistungen wie Hausbesuche und Beratungen werden jetzt besser bezahlt

Hilfe bei Schwangerschaft

Die Hilfe im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs beziehungsweise bei einer Sterilisation ist seit dem ersten Januar nicht mehr durch das Bundessozialhilfegesetz, sondern durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz geregelt.

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