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Ruhe nach der sechsten Stunde

§ 4 Ruhepausen

Wer länger als sechs Stunden arbeitet, muß mindestens eine halbe Stunde, wer länger als neuen Stunden arbeitet, mindestens eine dreiviertel Stunde pausieren. Die Pause kann auch in kleinere Einheiten unterteilt werden.

§ 5 Ruhezeiten

Zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem nächsten regulären Dienst müssen mindestens zehn Stunden Ruhezeit liegen. Wer im sogenannten nächtlichen Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit darf 49 Prozent der Dientszeit nicht überschreiten) nicht mindestens fünfeinhalb Stunden am Stück schlafen konnte, darf morgens nicht weiterarbeiten

§ 16 Dokumentation

Der Arbeitgeber muß jede über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung dokumentieren (und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahren).

§ 22/23 Strafen

Geldbußen bis zu 30.000 Mark bei ordnungswidrigem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei beharrlicher Wiederholung.

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