Miethai & Co.: Mängel
■ ... dem Vermieter melden Von Christiane Hollander
Vielen MieterInnen ist es nicht bekannt: Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter, wenn Mängel an der vermieteten Sache im Laufe der Mietzeit entstehen, eine Vorkehrung gegen eine unvorhergesehene Gefahr getroffen werden muß (z.B. drohender Deckeneinsturz, Wassereinbrüche, Sturmschäden) oder sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. Dazu gehören auch die Mängel und Gefahrenquellen, die den Mietgebrauch selbst nicht beeinträchtigen. Sinn der Vorschrift ist es, den Vermieter vor Schäden an der Mietsache zu bewahren und ihm die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung zu geben.
Die Anzeige muß unverzüglich erfolgen. Als Faustregel gilt: Je ernster die Gefahr, umso schneller muß die Mitteilung erfolgen. Kannte der Vermieter den Mangel oder hätte er ihn leicht erkennen können, entfällt diese Pflicht. Gleiches gilt für Mängel, die der Vermieter nicht beheben kann. Eine Formvorschrift für die Mitteilung gibt es nicht. Sinnvoll kann es sein, die Anzeige schriftlich zu fixieren. Im Falle eines Rechtsstreites kann es schwierig werden, z.B. den Nachweis über eine telefonische Anzeige zu erbringen.
Die Folge einer unterlassenen Mängelanzeige kann Mieter teuer zu stehen kommen. Sie müssen für die Schäden aufkommen, die der Vermieter bei rechtzeitiger Anzeige hätte verhindern können. Zeigt die Mieterin z.B. einen defekten Spülkasten nicht an und entsteht so ein höherer Wasserverbrauch, muß sie die Kosten für den Mehrverbrauch tragen.
Außerdem müssen Rechtsverluste hingenommen werden: Sollte der Vermieter wegen der unterlassenen Anzeige außerstande sein, den Mangel zu beheben, entfallen die Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs.
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