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Draußen bleiben auf drei Säulen

■ Die fünf Verfassungsklagen: Auf dem Prüfstand standen die Drittstaatenregelung, die Liste der sicheren Herkunftsländer sowie das Flughafenverfahren

Fall 1: Eine 39jährige Christin aus dem Irak flüchtete auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland. Dort bestieg sie ein Flugzeug nach Frankfurt/Main. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnte ihren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ ab. Aufgrund ihrer Einreise aus dem „sicheren Drittstaat“ Griechenland stehe ihr kein Asylrecht in Deutschland zu. Die Irakerin fürchtet, daß sie bei einer Abschiebung nach Griechenland von dort in die Türkei und von dort wiederum in den Irak, also den Verfolgerstaat, zurückgeschoben werde. Die Schwester der Frau war vor Inkrafttreten des neuen Asylrechts in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden.

Fall 2: Über Österreich und Ungarn kam ein 38jähriger Iraner in die Bundesrepublik. Nachdem das BAFl festgestellt hatte, daß dem Mann wegen seines Reisewegs kein Asylrecht zustehe, wurde er nach Österreich abgeschoben. Von dort aus erhob er eine Verfassungsbeschwerde gegen seine Abschiebung. Ein außerdem in Österreich gestellter Asylantrag ist inzwischen abgelehnt worden.

Anhand dieser beiden Fälle wurde die sogenannte Drittstaatenregelung überprüft. Als sichere Drittstaaten gelten nach Artikel 16a Grundgesetz alle Staaten der Europäischen Union sowie die Staaten, die auf einer per Gesetz verabschiedeten Liste der sicheren Drittstaaten stehen. Deutschland ist so von einem nur per Flugzeug zu überwindenden Ring von sicheren Drittstaaten umzingelt.

Österreich war bei der Einreise des Iraners noch nicht Mitglied der Europäischen Union, stand aber auf der Drittstaaten-Liste. Das neue Asylrecht gibt den Asylsuchenden keine Chance, Argumente vorzubringen, warum der fragliche Drittstaat für sie doch nicht sicher sein könnte. Bisher konnten sie nur mit Hilfe des Verfassungsgerichts ihre Abschiebung verhindern.

Fälle 3 und 4: Eine 37jährige Frau und ein 23jähriger Mann aus Ghana waren mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen. Sie beantragten Asyl, weil sie in Ghana an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hatten und politische Verfolgung fürchteten. Der Asylantrag wurde abgelehnt, da Ghana in der Bundesrepublik als sicheres Herkunftsland gilt und die Flüchtlinge dies für ihren Einzelfall nicht entkräften konnten.

Zum sicheren Herkunftsland wird ein Staat, wenn er per Gesetz in eine entsprechende Liste aufgenommen wird. Die Annahme, daß ein Flüchtling aus einem verfolgungsfreien Herkunftsland stammt, ist weniger einschneidend als die Einreise über einen „sicheren Drittstaat“. Im ersteren Fall kann er immerhin noch die Annahme des Gesetzes widerlegen. Ob damit die Flüchtlinge ausreichend geschützt sind, wurde an diesem Fall untersucht.

Fall 5: Aus Togo kommt der fünfte Asylkläger. Der 25jährige Mann hatte nach einem Staatsstreich in seinem Heimatland Angst, zu den Rebellen gerechnet zu werden, und floh über Nigeria mit dem Flugzeug nach Deutschland. In Frankfurt/Main kam er in das sogenannte Flughafenverfahren, das nun anhand seines Falles vom Verfassungsgericht überprüft wurde.

Das Flughafenverfahren, das im Transitbereich der Airports durchgeführt wird, ist bisher gekennzeichnet durch extrem verkürzte Rechtsschutzfristen. So ist nach einem ablehnenden BAFl-Bescheid der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht binnen nur drei Tagen zu stellen. Für Ausländer, die erst noch einen Anwalt suchen müssen, eine schwer zu nehmende Hürde. Christian Rath

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