Abschiebung nach Spanien trotz Foltervorwurfs

■ Karlsruhe sanktioniert Auslieferung des angeblichen ETA-Mannes Vega

Berlin (taz) – Benjamin Ramos Vega, angeblicher Unterstützer der baskischen Untergrundorganisation ETA, ist gestern nach Spanien abgeschoben worden. Nur wenige Stunden zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung veröffentlicht, in dem es die Abschiebung als „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ bezeichnete. Das oberste Gericht wies damit eine Verfassungsbeschwerde des Spaniers ab, der am 28. Januar letzten Jahres in Berlin verhaftet wurde und seither in Auslieferungshaft einsaß.

Vega wird in Spanien beschuldigt, in Barcelona zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung gemietet zu haben, die von einem Kommando der ETA zur Lagerung von Waffen und Sprengstoff benutzt wurde. Die von der spanischen Regierung beantragte Auslieferung war im Februar 1995 vom Berliner Kammergericht für zulässig erklärt worden. Aus Protest gegen die Entscheidung trat Vega in einen Hungerstreik, den er nach der Anrufung des Verfassungsgerichtes aussetzte.

Zahlreiche Abgeordnete und Menschechtsorganisationen hatten an den Justizminister Schmidt- Jortzig appelliert, die Abschiebung Vegas zu verhindern. Die Aussagen, die zur Strafverfolgung Vegas in Spanien und zu seiner Verhaftung in Berlin geführt hätten, seien unter Folter erpreßt und später widerrufen worden. Selbst das Berliner Kammergericht habe diesen ungeheueren Vorwurf nicht widerlegen können. Vega hatte in seiner Verfassungsbeschwerde weiter angeführt, im spanischen Strafvollzug sei die Behandlung seiner HIV-Infizierung nicht gewährleistet.

Das Karlsruher Verfassungsgericht stellte sich hinter die Berliner Richter. Die völkerrechtlichen Standards würden im Falle Vegas auch dann nicht verletzt, „wenn der Beschwerdeführer – wie er selbst behauptet – nur infolge der durch Folter erpreßten Aussage eines weiteren Tatverdächtigten in Verdacht geraten sei“. Selbst wenn sich der Vorwurf als richtig erweise, gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Aussage „unter Verstoß gegen die auch in Spanien verbindlichen Beweisverwertungsverbote verwertet wird“. Wolfgang Gast