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Das darf der UNO-Chef

Der Generalsekretär ist laut Artikel 98 der UNO- Charta der „höchste Verwaltungsbeamte“ der Vereinten Nationen. Auf Vorschlag des Sicherheitsrates wird er von der Generalversammlung für eine fünfjährige Amtszeit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Ihm untersteht das Sekretariat am Hauptsitz in New York. Gegenüber den Generaldirektoren der anderen UNO-Sitze (derzeit Genf, Wien und Nairobi) ist er weisungsbefugt. Der Generalseketär kann die Generalversammlung, den Sicherheitsrat sowie den Wirtschafts- und Sozialrat der UNO zu allen Themen um Beratung und Beschlußfassung ersuchen. Zu seiner Aufgabe gehört auch, die „Aufmerksamkeit“ dieser Institutionen auf Weltregionen zu lenken, in denen er den „Frieden bedroht“ sieht.

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