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Füttern verboten

■ 5.000 Mark Strafe für Pensionärin

Lüneburg. Eine Taubenliebhaberin hat jetzt vor dem Lüneburger Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Niederlage erlitten. Der 3. Senat gab der Stadtverwaltung in Braunschweig Recht und bestätigte deren Verordnung über das Fütterungsverbot für die Vögel. Insbesondere sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (Az.: 3 K 5809/96).

„Ich weiß, daß Taubenliebhaber sich schon in der Vergangenheit nicht an das Verbot gehalten und nachts heimlich gefüttert haben“, betonte die Klägerin. Rechtspositionen der pensionierten Lehrerin aus Braunschweig sahen die Richter aber nicht als verletzt an. Die Frau hatte zum Beispiel auf ihr „Grundrecht auf Glaubensfreiheit“ als Christin hingewiesen, das ihr das Füttern der Tiere gebiete.

Dies darf die Klägerin laut OVG in ihrem Garten tun, jedoch nicht auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Parks, die 20 Prozent der Stadtfläche ausmachten. Das Verbot der Stadtväter stütze sich auf das niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz und beinhalte auch „Ventile“, wenn zum Beispiel bei Frost Ausnahmen vom Fütterungsverbot zugelassen würden, sagte Richter Georg Eichhorn.

Die pensionierte Lehrerin, die nach eigenen Angaben bereits 5.000 Mark Bußgeld an die Stadtkasse zahlen mußte, sagte: „Die Tauben sind an die Stadt gewöhnt und können sich nicht allein Nahrung besorgen.“ Die Reduzierung des Taubenbestandes durch Verhungernlassen sei mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Es gebe mildere Mittel zur Bekämpfung der Taubenplage.

Die Stadtverwaltung hielt ihr entgegen, Vergiften oder Erschießen der Tiere sei in der Innenstadt nicht möglich. Abhilfe könne nur ein Fütterungsverbot schaffen, das die Gesundheit von Mensch und Tier zum Ziel habe und der Ausbreitung etwa der Papageienkrankheit vorbeuge. Zum Verhängnis wurde der Frau das Übermaß ihrer Fürsorge. An 18 Futterplätzen wurden in Braunschweig regelmäßig 25 Kilogramm Körner gefunden, auf die sich gleichzeitig 800 der 5.700 Tauben stürzten. dpa

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