: In dieZelle?
■ Polizeigewahrsamist Ländersache
Die Fristen zulässigen Polizeigewahrsams – zur Abwehr einer drohenden Gefahr etwa durch gewalttätige Demonstranten – sindvon Bundesland zu Bundesland verschieden.
In Baden-Württemberg darf ein Störer ohne richterliche Entscheidung „nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen“festgehalten werden. Billigt der Richter jedoch den Gewahrsam, darf er auf 14 Tage verlängert werden. Dies gilt auch in Bayern. Beim Wirtschaftsgipfel '92 in München wollte die Polizei 500 eingekesselte Demonstranten für drei Tage in Unterbindungsgewahrsam nehmen. Der Ermittlungsrichter ordnete schon wenige Stunden später ihre Freilassung an.
Im in jüngster Zeit von gewalttätigen Demonstrationen gebeutelten Niedersachsen wurde inzwischen das Polizeirecht verschärft. Seit Mai '96 müssen gewälttätige Störer mit bis zu vier Tagen präventivem Freiheitsverlust rechnen. dpa
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