Miethai&Co.
: Gewerbe

■ In Wohnungen ein Problem Von Eve Raatschen

Habe ich als MieterIn einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen, so ist es mir ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet, die Wohnung abweichend von der vertraglichen Regelung komplett gewerblich zu nutzen. Folgen können Ab-mahnung und Kündigung sein.

Anders verhält es sich mit einer teilgewerblichen Nutzung in geringem Umfang. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln (4.11.1994, 10 S 345/94) ist die Ausübung eines Gewerbes in der Wohnung nur dann als vertragswidrig anzusehen, wenn damit eine Störung für den Vermieter oder Mitmieter, etwa durch Publikumsverkehr, einhergeht, der Charakter der Wohnung als Wohnraum verändert wird oder eine Gefährdung der Wohnung, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung und Abnutzung zu befürchten ist (z. B. durch Einrichten einer Werkstatt).

Bei reinen Schreibarbeiten ist weder eine Störung noch eine übermäßige Abnutzung der Wohnung zu befürchten, der Vermieter kann diese Nutzung nicht untersagen. Ein Gewerbezuschlag kann, da es sich um normale vertragliche Nutzung handelt, in diesen Fällen nicht verlangt werden. Für zulässig gehalten wurde auch die Übernahme von Heimarbeit, z. B. durch eine Näherin, die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Unklar ist die Situation bei den Tagesmüttern.

Das Landgericht Hamburg hat es in einer Entscheidung für zulässig gehalten, maximal drei Kinder in der eigenen Wohnung zu betreuen. Dagegen gibt es andere Entscheidungen, die der Mieterin die Genehmigung, fünf Kinder zu betreuen, versagen.