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Puff siegte gegen die Nachbarn

■ Gericht entschied: „Haus der Liebe“muß nicht umziehen

Oldenburg Gegen ein Bordell in der Nachbarschaft können sich genervte Anwohner nur dann gerichtlich wehren, wenn das Etablissement von außen als solches zu erkennen ist. Das mußte jetzt der 45 Jahre alte Besitzer einer Doppelhaushälfte in Oldenburg erfahren. Seinen Versuch, die käuflichen Frauen und ihre Kunden aus der anderen Haushälfte zu verbannen, wies eine Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zurück, teilte am Montag eine Gerichtssprecherin mit.

Damit folgte die Kammer einem höchstrichterlichen Spruch aus dem Jahr 1985. Damals entschied der Bundesgerichtshof, daß eine Klage wegen „Verletzung des sittlichen Empfindens“nur dann Erfolg haben könne, wenn ein Bordell „sinnlich wahrnehmbar“sei. Kläger bis zur obersten Instanz war seinerzeit ebenfalls ein Oldenburger Reihenhausbesitzer.

Auch sein Klagenachfolger mußte jetzt vor Gericht einräumen, daß er von dem Treiben in der anderen Haushälfte weder etwas sieht noch etwas hört. Lediglich aus Zeitungsanzeigen wisse er, daß seine Nachbarn in einem „Haus der Liebe“wohnen.

Trotzdem hat der Kläger Berufung eingelegt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Dort sollen die lästigen Begleitumstände ausführlich zur Sprache kommen, kündigte der Anwalt des Hausbesitzers auf Anfrage der dpa an. Der „Kundenverkehr mit ausgeschalteten Scheinwerfern“gefährde den Verkehr in der Sackgasse, und das gelegentliche Klingeln an der falschen Haustür störe den Schlaf seines Mandanten.

Als Kraftfahrer bei der Bundeswehr müsse er um 05.00 Uhr früh aufstehen und sei auf eine „Nachtruhe spätestens ab 21.30 Uhr“angewiesen. Der 6. Zivilsenat des OLG will am 17. Oktober verhandeln. dpa

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