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Urteil: Herzkrankes Kind darf vorerst bleiben

■ Das zuständige Bundesamt muß vor Abschiebung Gesundheitsgefahr prüfen

Berlin (AP) — Vor der Abschiebung muß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge prüfen, ob die Rückkehr eines schwerkranken Asylbewerbers in die Heimat keine ernste Gefährdung für seine Gesundheit bedeutet. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von gestern hervor. Die Bundesrichter verwiesen den Fall eines herzkranken dreijährigen Mädchens aus dem Kosovo, das wahrscheinlich operiert werden muß, zurück an das saarländische Oberverwaltungsgericht.

Die Eltern der Kleinen, die nach gescheitertem Asylantrag ausreisepflichtig wäre, begründeten ihre Klage mit der schlechten Gesundheitsversorgung im ehemaligen Jugoslawien. Das Mädchen könne dort nicht sachkundig behandelt werden. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und erklärt, nicht das Bundesamt habe in solchen Fällen zu prüfen. Notfalls könne statt dessen die kommunale Ausländerbehörde den Vollzug der Abschiebung aussetzen.

Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht. Alle Umstände im Zielland, die der Abschiebung entgegenstehen könnten, müßten vom Bundesamt geprüft werden. Die Ausländerbehörde sei nur für Umstände zuständig, die in Deutschland gegen die erzwungene Ausreise sprechen könnten.

Das Oberverwaltungsgericht muß nun prüfen, ob das Herzleiden des Kindes in seiner Heimat tatsächlich nicht behandelbar ist. (Az.: BVerwG 9C 58.96)

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