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Hab' noch 'n Koffer in Berlin...

■ Wohnungskautionen muß der Vermieter getrennt von seinem Vermögen anlegen und verzinsen. Er verwaltet das Geld während der Laufzeit des Mietvertrages und nimmt treuhänderisch fremde Interessen wahr. Bei Unt

Eine Mietkaution dient zur Sicherheit des Vermieters für den Fall, daß der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt – insbesondere die Miete nicht zahlt oder nach dem Auszug die Wohnung in einem Zustand hinterläßt, der dem Eigentümer Kosten verursacht. Hat der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter, hat er die Kaution in voller Höhe nebst Zinsen zurückzuzahlen. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution abziehen und muß dann mit dem Mieter abrechnen.

Der Vermieter hat im Umgang mit diesem Geld nur einen engen Entscheidungsspielraum. Nach den Worten des Gesetzes muß er das Kautionsgeld getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem Kautionskonto aufbewahren und verzinsen. Der Grund: Bei einem etwaigen Konkurs soll die Kaution für den Mieter nicht verloren sein.

In einem Fall hatte der Geschäftsführer einer Berliner GmbH kurzerhand die Kautionskonten seiner Mieter aufgelöst und die Kautionen anderweitig verwendet. Die Gesellschaft verwaltete zahlreiche Miet- und Eigentumswohnungen. Zu ihren vertraglich festgesetzten Aufgaben gehörte es, Mietkautionen entgegenzunehmen, zu verwalten und bei Auszug der Mieter abzurechnen. Zunächst wurden die gezahlten Mietkautionen auch ordnungsgemäß getrennt vom Betriebsvermögen der GmbH auf einem Sonderkonto angelegt. Dann allerdings entschloß sich der Geschäftsführer, diese Guthaben zur Deckung von Liquiditätsengpässen in einer anderen ihm gehörenden Firma einzusetzen. Er veranlaßte die Bank zur Überweisung der annähernd 690.000 Mark des Sonderkontos – die Wohnungskautionen von 469 Mietern – auf ein Konto, das allein der GmbH zustand. Von dieser Summe schließlich schaffte der Mann per Barabhebung und Überweisungen insgesamt 687.000 Mark beiseite – juristisch gesehen Untreue gemäß Strafgesetzbuch. Die Quittung: drei Jahre Gefängnis. Denn Vermieter, die Mietkautionsgelder verlangen und annehmen, verwalten diese während der Laufzeit des Mietvertrages wie Treuhänder und nehmen somit „fremde Vermögensinteressen“ wahr. Mit der Handlung des Geschäftsführers, die in keinem Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder stand, hatte der GmbH- Chef seine Treuepflichten verletzt. Der Wohnungsverwalter, der es vertraglich übernommen hatte, die Vermieterpflicht hinsichtlich der Kaution zu erfüllen, „kann durch einen hiergegen verstoßenden Umgang mit einer Mieterkaution Untreue im Sinne des Treubruchtatbestandes begehen“, so der Bundesgerichtshof (Az.:5 StR 371/95).

Naturgemäß gibt es gegen gesetzeswidriges Verhalten – von wessen Seite auch immer begangen – keine allumfassende Sicherheit. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt als beste Möglichkeit zum Schutz der Kaution eine Vereinbarung, derzufolge ein Sparbuch angelegt wird, über das Mieter und Vermieter nur gemeinsam verfügen können. Grundsätzlich hat jeder Mieter einen Anspruch auf den Nachweis, daß seine Kaution vom Vermietervermögen getrennt angelegt ist. alo

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