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Billige Untreue

Ein untreuer Bräutigam muß seinem spendablen Schwiegervater die Hochzeitskosten nicht zurückerstatten, selbst wenn die Ehe nur drei Monate gedauert hat. Das hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) beschlossen. Ein Ex-Brautvater hatte seinen Ex-Schwiegersohn auf Rückzahlung der Kosten für eine rund 25.000 Mark teure „Traumhochzeit“verklagt, die nach bereits „jahrelangem Zusammenleben“der Brautleute am 2. Juni 1995 gefeiert worden war. Bereits knapp drei Monate später, am 31. August, wurde die Ehe jedoch wieder geschieden. Der Kläger bestand nach dem kurzfristigen Scheitern der Ehe auf Kostenerstattung durch den Ex-Schwiegersohn, da dieser seine Gattin bereits unmittelbar nach der Eheschließung untreu geworden sei.

Das OLG entschied nun in letzter Instanz, dem klagenden Vater stehe „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Hochzeit entstandenen Aufwendungen zu“. Der Beklagte habe sich durch die Ausrichtung der Traumhochzeit nicht bereichert. Auch lasse sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls einer Geschäftsgrundlage „ein Aufwendungsersatzanspruch nicht begründen“. Aus privatrechtlichen Gründen nannte das OLG weder den Hochzeitsort noch die Namen der streitenden Parteien. lno

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