: "Ziel: Clinton in Verlegenheit bringen"
■ Die persönlichen Anwälte Bill Clintons sowie die Rechtsabteilung des Weißen Hauses haben in 17 Punkten ihre juristischen Argumente gegen den Starr-Bericht zusammengefaßt: "Persönliches Versagen ist
1. Der Präsident hat einen schwerwiegenden Fehler eingeräumt – eine unangebrachte Beziehung zu Monica Lewinsky. Er hat für sein Verhalten die Verantwortung übernommen und sich beim amerikanischen Volk, seinen Freunden, den Führern seiner Partei, der Regierung und vor allem bei seiner Familie dafür entschuldigt.
2. Dieser private Fehler ist keine Handlung, die für ein Amtsenthebungsverfahren ausreicht. Eine außereheliche Beziehung ist falsch – und der Präsident gibt dies zu. Sie ist kein schweres Verbrechen oder Vergehen. Die Verfassung schreibt vor, daß der Kongreß jemanden seines Amtes nur im Falle von „Hochverrat, Bestechlichkeit oder anderer schwerer Verbrechen oder Vergehen“ entheben darf.
3. „Schwere Verbrechen und Vergehen“ hatten eine festgelegte Bedeutung für die Väter unserer Verfassung – gemeint waren Verstöße gegen unser Regierungssystem. Die Amtsenthebungsklausel wurde geschaffen, um unser Land vor einem Präsidenten zu schützen, der seine Regierungsmacht gegen die Nation, gegen das amerikanische Volk, gegen unsere Gesellschaft benützt. Sie wurde nie verfaßt, um einer politischen Institution zu erlauben, den Präsidenten wegen eines sehr persönlichen Fehlers aus dem Amt zu zwingen.
4. Zur Erinnerung – dieser Bericht gründet sich ausschließlich auf Anschuldigungen gegenüber einer Grand Jury, Bänden voller Anschuldigungen und angeblichen „Beweisen“, die vor Gericht nie zugelassen würden, die der Präsident oder seine Anwälte nie zu Gesicht bekommen haben und die nie einem Kreuzverhör oder anderer üblicher Absicherungen unterzogen wurden.
5. Grand Jurys sind nicht dazu da, nach der Wahrheit zu suchen. Sie existieren nur zur Anklage. Trotzdem hat der Unabhängige Ermittler dieses Verfahren gewählt, um die „Beweise“ für seinen Bericht zu liefern.
6. Das Gesetz definiert den Tatbestand des Meineids ganz eindeutig. Meineid verlangt unbedingt den Beweis, daß eine Person bewußt unter Eid falsch ausgesagt hat. Antworten auf Fragen, die im wörtlichen Sinne richtig sind, sind kein Meineid. Auch wenn eine Antwort die gestellte Frage nicht direkt beantwortet, handelt es sich nicht um Meineid, wenn sie stimmt – kein Beschuldigter hat die Pflicht, seinem Ankläger zu helfen. Antworten auf zweideutige Fragen können ebenfalls nie Meineid sein. Und niemand kann auf der Basis der Aussage nur einer anderen Person des Meineids überführt werden.
7. Der Präsident hat keinen Meineid begangen. Die meisten jener illegalen Quellen, die suggerieren, seine Aussage sei bewußt falsch gewesen, verfälschen seine Aussage. Zunächst sagte der Präsident in seiner Jones-Aussage nie aus, daß er mit Frau Lewinsky nicht allein gewesen wäre. Der Präsident sagte nie aus, daß seine Beziehung zu Frau Lewinsky die gleiche war wie zu jeder anderen Mitarbeiterin. Im Gegenteil gab er den Austausch von Geschenken mit ihr zu, die Kenntnis ihrer Arbeitssuche, die Entgegennahme von Karten und Notizen von ihr und Kenntnis anderer Einzelheiten aus ihrem Privatleben, die klarmachten, daß er mit ihr eine besondere Beziehung hatte.
8. Der Präsident hat zugegeben, daß er eine unangemessene sexuelle Beziehung mit Frau Lewinsky hatte. In einer Zeugenaussage im Zivilverfahren gab er eng gefaßte Antworten auf zweideutige Fragen. Juristisch gesehen boten diese Antworten keinen Anlaß, ihn strafrechtlich wegen Meineids zu belangen. Angesichts dessen, daß der Präsident seine Beziehung zugegeben hat, können die reißerischen und anzüglichen Anschuldigungen nur bezwecken, den Präsidenten zu erniedrigen und ihn aus dem Amt zu zwingen.
9. Es gab keine Behinderung der Justiz. Wir glauben, daß Betty Currie ausgesagt hat, Frau Lewinsky habe sie gefragt, die Geschenke zu übernehmen, und der Präsident habe mit ihr nie über die Geschenke gesprochen. Der Präsident gab zu, Geschenke gemacht und erhalten zu haben, als er danach gefragt wurde. Der Präsident bat Frau Lewinsky nie, die Geschenke verschwinden zu lassen, und er bat Ms. Currie nie, sie entgegenzunehmen. Wir glauben, daß Frau Curries Aussage die des Präsidenten bestätigt.
10. Der Präsident hat nie versucht, Frau Lewinsky eine Stelle zu besorgen, nachdem sie das Weiße Haus verlassen hatte, um damit ihre Aussage im Verfahren Paula Jones zu beeinflussen. Der Präsident wußte, daß Frau Lewinsky unglücklich war mit ihrem Job im Pentagon, nachdem sie das Weiße Haus verlassen hatte, und bat das Personal des Weißen Hauses darum, sie bei ihrer Arbeitssuche fair zu behandeln. Er beauftrage nie jemanden, sie einzustellen oder deutete auch nur an, daß er dies besonders wünsche.
11. Der Präsident hat weder Frau Lewinskys Einstellungsgespräch mit Bill Richardson noch ihre Diskussionen mit Vernon Jordan eingefädelt. Betty Currie fragte John Podesta, ob er ihr bei ihrer Jobsuche in New York helfen könnte, was zu dem Interview mit Bill Richardson führte, und Frau Currie stellte auch den Kontakt mit ihrem langjährigen Freund, Herrn Jordan, her. Herr Jordan hat dies klargemacht, und als Privatperson steht ihm frei, nach seinem Gutdünken Jobberatung anzubieten.
12. Es hat keine Beeinflussung von Zeugen gegeben. Betty Currie war als Zeugin im Verfahren Paula Jones nicht vorgesehen. Wenn sie nicht aufgerufen wurde oder werden sollte, können Gespräche des Präsidenten mit ihr auch keine Zeugenbeeinflussung gewesen sein. Der Präsident sagte aus, daß er in keinster Weise versucht hat, ihre Erinnerung zu beeinflussen.
13. Es gibt keine Gesprächsnotizen als „smoking gun“. Zahlreiche illegale Quellen beschrieben die mysteriösen Gesprächsnotizen als Beweis dafür, daß der Präsident oder sein Stab versucht hätten, den Meineid von Monica Lewinsky oder Linda Tripp zu erzwingen. Der Sprecher des Sonderermittlers sagte, die Gesprächsnotizen seien der Schlüssel dazu gewesen, daß Starr überhaupt den Auftrag bekam, das Privatleben des Präsidenten zu untersuchen. Zuletzt aber hat Frau Lewinsky zugegeben, sie habe die Gesprächsnotizen allein geschrieben (oder mit Hilfe von Frau Tripp), und dem Präsidenten wurde während seines Auftritts vor der Grand Jury keine einzige Frage dazu gestellt.
14. Die Berufung auf Amtsprivileg war kein Machtsmißbrauch. Der gesetzmäßige Hinweis des Präsidenten auf sein Amtsprivileg vor Gericht erfolgte auf Anraten seines Rechtsbeistands und wurde von den Gerichten in einem wesentlichen Ausmaß bestätigt. Die rechtlichen Ansprüche wurden sparsam und als letzte Möglichkeit vorgebracht, nachdem alle Kompromißversuche des Anwalts des Weißen Hauses abgelehnt waren.
15. Weder der Präsident noch das Weiße Haus haben eine Rolle bei den rechtmäßigen Versuchen des Geheimdienstes gespielt, zur Wahrung seiner Schutzfunktion seine Agenten von einer Aussage abzuhalten. Der Präsident hat Entscheidungen über diese Schutzfunktion nie eingefordert, geführt oder sich daran beteiligt. Auch kein anderer Mitarbeiter des Weißen Hauses. Finanz- und Justizministerium haben unabhängig voneinander entschieden, auf die historisch einmaligen Vorladungen von Geheimdienstmitarbeitern zu antworten und das Privileg in Anspruch zu nehmen, um den Schutz dieses und künftiger Präsidenten zu gewährleisten.
16. Der Präsident hat seine Macht nicht mißbraucht, als er dem Stab des Weißen Hauses erlaubte, die Untersuchung zu kommentieren. Der Präsident hat eingestanden, daß er seine Familie, seinen Stab und das Land über die Art seiner Beziehung zu Frau Lewinsky irregeführt hat, und er hat sich entschuldigt und um Vergebung gebeten. Dieses persönliche Versagen macht jedoch keinen kriminellen Machtmißbrauch aus. Wenn es ein Verbrechen ist, seinen Angestellten zu erlauben, irreführende Aussagen zu wiederholen, dann mißbrauchen eine ganze Reihe von Staatsangestellten ihr Amt, wenn sie in Antwort auf Anschuldigungen über ihre Aktivitäten Fehlverhalten nicht zugeben.
17. Die Handlungen der Anwälte des Weißen Hauses waren völlig Rechtens. Die Anwälte des Weißen Hauses versorgten den Präsidenten und die Beamten des Weißen Hauses mit informativem, ehrlichem Rat zu während dieser Untersuchung aufgetauchten Fragen, die die Amtsaufgaben des Präsidenten betrafen. Tatsächlich verließ sich das OIC während der ganzen Untersuchung auf die Hilfe der Rechtsabteilung des Weißen Hauses. Die Handlungen der Rechtsabteilung waren dem Sonderermittler über die Dauer der Untersuchung wohlbekannt, Einwände hat es nie gegeben.
Dies alles bedeutet, daß dem Bericht des Sonderermittlers nichts weiter bleibt, als die Einzelheiten einer privaten sexuellen Beziehung anschaulich darzustellen mit dem Ziel, den Präsidenten in Verlegenheit zu bringen.
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