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Kündigung Rechter rechtens

■ Rassistische Sprüche im Betrieb verboten

Ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen rechtfertigen die fristlose Kündigung eines Auszubildenden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil entschieden, das in der Monatsschrift für Deutsches Recht (Heft 13/98) veröffentlicht worden ist.

Der Fall: Der Kläger ließ sich in einem Berliner Betrieb als Industriemechaniker ausbilden. In dem Unternehmen stanzte er ein Blechschild mit der Inschrift: „Arbeit macht frei – Türkei schönes Land“. Er befestigte dieses Schild an der Werkbank unter dem Schraubstock eines türkischen Auszubildenden.

Bereits zuvor waren in der Ausbildungsgruppe in Gegenwart des türkischen Auszubildenden „Lieder mit überaus massiven und unvertretbaren rassistischen Tendenzen“ gesungen worden.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest: „Derartige ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen sowie Handlungen im Betrieb sind nach den Umständen des Einzelfalls ohne weiteres geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Betriebsfrieden gestört worden ist.“ Solche Äußerungen seien nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Arbeitgeber, so das Gericht weiter, müsse auch bei einem Auszubildenden nicht abwarten, ob sein Verhalten und seine Einstellung sich grundlegend änderten. An der Wirksamkeit der Kündigung ändere auch die Tatsache nichts, daß es möglicherweise in der Ausbildungsgruppe allgemein eine rassistische und ausländerfeindliche Grundtendenz gegeben habe. dpa

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