Miethai & Co.
: Fristenlösung

Ärger um Renovierung  ■ Von Dirk Dohr

Bei Auszug aus einer Wohnung gibt es oft Ärger mit dem Vermieter, weil dieser noch Renovierungsarbeiten verlangt. Ob eine Verpflichtung hierzu überhaupt besteht, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Am verbreitetsten ist in Hamburg die Regelung, daß nach einem Fristenplan regelmäßig zu renovieren sind: Bad und Küche alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre und die übrigen Räume wie z.B. Abstellkammern alle 7 Jahre.

Sind bei Auszug die Fristen seit der letzten Renovierung abgelaufen, müssen die Arbeiten ausgeführt werden. Sind allerdings die Fristen noch nicht abgelaufen; und hat es keine über die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden gegeben, dann müssen die MieterInnen auch keine Arbeiten ausführen. Wer also nach zwei Jahren schon wieder aus der Wohnung auszieht, ist mit einer solchen Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht verpflichtet.

Keine Rolle spielt entgegen dem Rechtsgefühl übrigens, ob die Wohnung bei Anmietung frisch renoviert oder renovierungsbedürftig war. In beiden Fällen richtet sich die Frage nach der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen allein nach dem Fristenplan: Vor Fristablauf muß nichts gemacht werden.

Der unrenovierte Zustand der Wohnung schützt jedoch auch nicht davor, daß bei Auszug gegebenenfalls vollständig zu renovieren ist. Sind die Fristen abgelaufen, so kann die Wohnung in besserem Zustand zurückzugeben sein, als man sie erhalten hat.

Aus Beweisgründen sollten die MieterInnen den Zustand der Wohnung kurz vor der Übergabe dokumentieren. Am besten geschieht dies, indem die Wohnung unter Augenzeugen fotografiert wird. Sollte es dann später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, können dem Gericht die Bilder vorgelegt werden und die Zeugen über die Einzelheiten des Zustandes der Wohnung vernommen werden.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40