: Schwarze unerwünscht
■ GAL: Davidwache hätte Anzeige einer Afro-Deutschen aufnehmen müssen
Weil Rose E. darauf bestand, auf der Davidswache gegen die rassistischen Einlaßmethoden der Kiez-Disco „After Shave“ Anzeige zu erstatten, wurde der Afro-Deutschen in der Wache Hausverbot erteilt (taz berichtete). In einer kleinen Anfrage fordert nun die GAL-Bürgerschaftsfraktion den Senat dazu auf, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen. Wenn Schwarzen aufgrund ihrer Hautfarbe Einlaß in öffentlichen Gaststätten verwehrt würde, erfülle das „mindestens den Tatbestand der Beleidigung“.
Die „einschlägige Rechtssprechung“, auf die sich die GAL bezieht, stammt ausgerechnet aus Bayern. Dort entschied das Oberlandesgerichts bereits 1983 in einem ganz ähnlichen Fall, den Besitzer einer Gaststätte wegen Beleidigung zu verurteilen. Auch dort wurden „neutrale“ Ausreden – Einlaß nur für Mitglieder oder Stammgäste – benutzt.
Verurteilt wurde der bayerische Disco-Chef nach Paragraph 185 des Strafgesetzbuches. Im Wortlaut: „Der Inhaber einer öffentlichen Gaststätte erfüllt den (objektiven) Tatbestand der Beleidigung, wenn er einen Besuchswilligen ohne erkennbaren sachlichen Grund zurückweist. Die Kundgabe einer Ehrkränkung liegt auch vor, wenn für die Zurückweisung sachliche Gründe vorgetäuscht werden, die als Vorwand durchschaut werden.“
Der Gesetzeshüter der David- wache hätte allerdings auch dann die Anzeige aufnehmen müssen, wenn er diese Buchstaben des Gesetzes nicht kannte. Doch statt dessen belehrte der Polizeibeamte Rose E., der Besitzer hätte rechtmäßig gehandelt und erteilte ihr Hausverbot für die Wache. „Sind gegen den Beamten B. dienstrechtliche Schritte eingeleitet worden?“ will der GAL-Abgeordnete und „kritische Polizist“ Manfred Mahr deshalb vom Senat wissen.
Jenseits der Rechtsfragen, soll der Senat sagen, ob derlei inkompetenter und unfreundlicher Umgang mit dem Anspruch an eine „bürgernahe Polizei“ zu vereinbaren ist. Außerdem möchte die GAL geklärt wissen, ob von seiten der Disco „After Shave“ „der Verdacht eines strafbaren Verhaltens vorliegt“. Innerhalb einer Woche muß die Innenbehörde via Senat die Anfrage der GAL beantworten. sim
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