Widerruf per Einschreiben

■ Haustürwiderrufsgesetz: Vorsicht bei Investitionen im Treppenhaus

Es sah nach einem so guten Schnäppchen aus: Der Staubsauger schien viel preiswerter zu sein als mancher anderer im Kaufhaus. Und der Vertreter an der Haustür war ja auch so nett. Nur leider ist das Girokonto sowieso schon überzogen und ein zweiter Staubsauger überhaupt nicht nötig. Deshalb, so klärt die Verbraucherberatung über das Recht im Haustürwiderrufsgesetz auf, ist ein Vertrag – unter bestimmten Voraussetzungen – innerhalb einer Woche widerrufbar.

In diesem seit 1988 bestehenden Gesetz werden diese Situationen genau aufgeführt: mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz, im Privat- und Freizeitbereich sowie auf öffentlicher Straße. Verträge, die unter solchen Bedingungen abgeschlossen wurden, können innerhalb einer Woche gekündigt werden. Diese Frist soll einen Ausgleich darstellen, für den oft von den Verkaufsargumenten überraschten und überforderten Käufer. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer über diese Widerrufsfrist mündlich und schriftlich zu informieren. Die Belehrung muß drucktechnisch im Vertrag hervorgehoben sein. Die Firma des Verkäufers hat die Pflicht, ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Der Käufer erhält dann eine von ihm unterzeichnete Kopie. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unvollständig, ist die Widerrufsfrist gleichsam eingefroren. Die Verbraucherzentrale rät, in jedem Fall den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein abzuschicken.

Doch das Haustürwiderrufsgesetz gilt nicht in allen Fällen, beispielsweise dann nicht, wenn der Kunde einen Vertrag schließt mit einem eigens dazu von ihm bestellten Vertreter. Allerdings hat der Bundesgerichtshofes (BGH) jüngst das Verbraucherrecht in dieser Hinsicht gestärkt. Einer Meldung zufolge hatte ein Kunde von einer Firma ein Vordach für einen Wintergarten zum Preis von 18.000 Mark bestellt. Beim Besuch eines Außendienstmitarbeiters zum Vermessen des Dachs habe der Bauherr seine Meinung allerdings geändert: Statt des Vordachs orderte er einen kompletten Wintergarten für 45.000 Mark. Diesen Auftrag jedoch widerrief er fristgemäß, woraufhin die Firma Schadenersatz forderte. Ihre Klage indes wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückwiesen, was der BGH im November bestätigte. Es habe sich bei der geänderten Bestellung um einen neuen Vertrag gehandelt, auf den dann das Widerrufsrecht anwendbar sei (Az. VII ZR 424/97). alo