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Abschiebehaft nicht gleich Beugehaft

Schleswig/Lübeck (dpa) – Abschiebehaft darf nicht als Beugehaft verhängt werden. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Eine Verlängerung der Abschiebehaft über sechs Monate hinaus dürfe nicht verhängt werden, um unter dem Druck dieser Haft die weitere Mitwirkung des Betroffenen an seiner Abschiebung zu erzwingen, heißt es in dem rechtskräftigen Beschluß (Az.: 2 W 238/98).

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