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Härtefall –betr.: „Keine Gnade mit Gnadenausschuß“ und Kommentar „Selbstherrlich“, taz-Hamburg vom 2. März 1999

(...) Es trifft in den vorliegenden beiden Fällen zu, daß der Amtsleiter Bornhöft selbstbeharrlich durch seine Entscheidung ein parlamentarisches Recht übergehen wollte.

Dieses Verhalten des Herrn Bornhöft wurde durch das Verhalten der anderen Sprecher des Petitionsausschusses zurückgewiesen. Wie diese beiden Fälle gezeigt haben, versuchen die Mitglieder des Petitionsausschusses für die Hilfesuchenden einen erträglichen Weg zwischen dem gnadenlosen Ausländerrecht und deren Vollstrecker zu finden. In der Öffentlichkeit besteht der Irrtum, daß der Petitionsausschuß ein Gnadenausschuß sei, ohne Bindung an das Gesetz. Dies ist falsch.

(...) Der Petitionsausschuß ist keine Superrevisionsinstanz. Sind bereits Gerichtsentscheidungen in einer Sache ergangen, kann der Petitionsausschuß nur dann tätig werden, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben. Ergeben sich weder aus einem Gesetz noch aus anderen Gründen humanitäre Aspekte, so ist auch der Eingabenausschuß daran gebunden, ein Begehren eines Petenten negativ zu bescheiden. In solchen Negativfällen wird auch mit der Innenbehörde dahingehend verhandelt, ob der Petent nicht die Möglichkeit hat, eine Vorabzustimmung für die Erteilung eines Visums zu bekommen. Dabei setzt nicht die Ausländerbehörde die Spielregeln, sondern diese Möglichkeit wird von der Ausländerbehörde unsererseits abverlangt.

In jüngster Zeit gibt es auch zahlreiche Fälle, bei denen im Konsens zwischen der Ausländerbehörde und dem Petitionsausschuß ein Weg gefunden wird. Durch die Anregung des Petitionsausschusses ist in zahlreichen Fällen eine gewisse Verwaltungspraxis, auch in Form von Weisungen entstanden, so daß diese Fälle nicht mehr zur Entscheidung zum Petitionsausschuß gelangen. Die Forderung nach einem Vermittlungsausschuß ist nach der vorhandenen Verfassungslage nicht möglich. Zu denken wäre hier nur an eine Härtefall-Kommission à la NW oder SH. Mahmut Erdem, GAL-Abgeordneter

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