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Scheinselbständige werden neu definiert

■ Kommission will Kriterienkatalog des Gesetzes überarbeiten

Bonn (AP) – Nachbesserungen an dem heftig umstrittenen Gesetz zur Eindämmung von Scheinselbständigkeit werden immer wahrscheinlicher. Wie Grünen-Fraktionschef Rezzo Schlauch gestern mitteilte, verständigte sich die vom Bundesarbeitsministerium berufene Kommission auf Eckpunkte, auf deren Grundlage sie Änderungen am Gesetz erarbeiten wird. Dabei soll vor allem der Kriterienkatalog überarbeitet werden, nach dem derzeit zwei von vier Kriterien ausreichen, um einen angeblichen Unternehmer als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einzustufen. Zu den vier Kriterien zählen das Fehlen von Angestellten außer Familienangehörigen, die überwiegende Tätigkeit für nur einen Arbeitgeber, das Gebundensein an Weisungen eines Arbeitgebers sowie das Nichtauftreten als Unternehmer auf dem Markt. Laut Schlauch sei es sinnvoll, „zur Beurteilung von Scheinselbständigkeit drei von vier Kriterien zugrunde zu legen“. Des weiteren einigte sich die Kommission nach seinen Angaben darauf, die Antragsfrist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht um ein halbes Jahr auf den 31. Dezember 1999 zu verschieben. Außerdem sei geplant, die rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitgebern auszuschließen.

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