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Juristische Zwickmühlen

■ Schlechte Sozialprognosen sind die Voraussetzung, um in die Datei zu kommen

Für den Leiter der Bremer Staatsanwaltschaft, Jan Frischmuth, enthält die Gen-Datei quasi den Fingerabdruck der Neuzeit: Das Instrument, das am besten geeignet ist, StraftäterInnen zu überführen. „Vorausgesetzt das Genmaterial ist einwandfrei.“ Schwierig ist der Umgang mit der Gen-Datei bisweilen dennoch. Das gilt vor allem für die Nacherhebung, bei der ehemalige Straftäter – vom Kapitalverbrecher bis zum Einbrecher – aufgefordert werden können, Genproben abzuliefern, um damit die BKA-Zentraldatei zu bestücken. Die Nacherhebung ist im Bremer Knast schon angelaufen; insgesamt wird mit 10.000 Fällen gerechnet. Für Staatsanwälte steckt dahinter ein Balanceakt. Einerseits unterstützen sie mittels günstiger Prognosen beispielsweise die vorzeitige Haftentlassung von Straftätern. Stichwort Resozialisierung. Andererseits ist die Voraussetzung dafür, daß Täter nachträglich in die Gendatei aufgenommen werden, eine Prognoseentscheidung des Richters darüber, daß „wegen Art oder Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstigen Erkenntnissen Grund zur Annahme besteht, daß künftig erneut Strafverfahren gegen ihn (...) zu führen sind.“ Juristen erwarten eine Reihe von Klagen, bei denen Betroffene dieses juristisch zerklüftete Neuland beackern – mit dem Ziel, um die Abgabe eigenen genetischen Materials herumzukommen.

Auch Datenschützer halten dies für realistisch. Sie kritisieren zugleich, daß die Genproben in einigen Bundesländern mit Tricks eingezogen werden. Dort sei – statt richterlicher Verfügung – eine Einwilligung des verurteilten Straftäter die Grundlage, nach der Genproben gesammelt würden. Diese „Freiwilligkeit“ bei Inhaftierten sei zweifelhaft, zumal Insassen im Verweigerungsfall Nachteile etwa bei Lockerungen befürchten müßten, meinen die Datenschützer. ede

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