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So soll es sein

Vorschlag der Kommission „Scheinselbstständigkeit“ ist es, das Gesetz vom 1. 1. 99 so zu verändern, dass die Merkmale nur noch dann zum Tragen kommen, wenn der Betroffene sich weigert, Auskunft über die Art seiner Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu erteilen. Die Kriterienzahl soll auf fünf erweitert werden. Wenn davon drei zutreffen, gilt der Betroffene als scheinselbstständig. 1. Der Betroffene beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Kommission schlägt vor, auch Familienangehörige als Arbeitnehmer zu berücksichtigen. 2. Der Betroffene ist nur für einen Auftraggeber tätig. Die Kommission will präzisieren, dass diese Situation auf Dauer angelegt ist, um Existenzgründer nicht zu benachteiligen. 3. Der Betroffene erbringt für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen. Die Kommission schlägt vor: Maßgeblich soll sein, ob gleiche Tätigkeiten bei dem selben oder einem vergleichbaren Auftraggeber von festangestellten Arbeitnehmern ausgeübt werden. „Weisungen des Auftraggebers“ sollen keine Rolle mehr spielen. 4. Typische Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit müssen durch Richtlinien für einzelne Branchen konkretisiert werden. 5. Als zusätzliches Kriterium empfiehlt die Kommission darauf abzustellen, ob die gleiche Tätigkeit früher in Rahmen einer festen Anstellung ausgeübt wurde.

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