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Amtlich verursachter Härtefall

Weil die Behörde ihm die Arbeitserlaubnis einschränkte, droht einem Liberianer nach elf Jahren jetzt die Abschiebung  ■ Von Elke Spanner

Immer wieder hat die Firma Mövenpick das Hamburger Arbeitsamt gebeten, ihrem Angestellten Mahamadu Seidu die Erlaubnis zu erteilen, Vollzeit zu arbeiten. „Er ist ein guter Mitarbeiter, wir können ihn dringend gebrauchen“, sagt Personalleiterin Erika Endres. Das Arbeitsamt möchte aber, dass Seidus Job ein Deutscher macht: Es verringerte die Arbeitserlaubnis des Liberianers im April 1998 von 17,5 Stunden wöchentlich auf eine „geringfügige Beschäftigung“ – mit der Folge, dass Seidu nun nach elf Jahren in Deutschland abgeschoben werden soll. Denn da seither das Sozialamt seine Krankenkasse bezahlen muss, fällt er nicht unter die Bleiberechtsregelung für sogenannten Altfälle, welche die Innenministerkonferenz (IMK) im November erließ.

Seit 1992 arbeitete Seidu bei Mövenpick. Er sollte am Buffet bedienen, das Arbeitsamt erlaubte ihm nur eine Tätigkeit als Reinigungskraft. Seinen Lebensunterhalt bestritt er selbst, zahlte Steuern, Kranken- und Sozialversicherung – bis zum April 1998. Aus dem klassischen „Altfall“, der seit November ein Bleiberecht hätte bekommen können, wurde so ein tragischer Härtefall. Denn dass jemand nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland dauerhaft bleiben darf, setzt voraus, dass er keine staatlichen Leistungen bezieht.

Die IMK-Regelung hat von diesem Grundsatz einzelne Ausnahmen vorgesehen, eine Weisung der Innenbehörde hat diese für Hamburg konkretisiert. Darin sind explizit die „Schwierigkeiten für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung“ erwähnt, „in eine andere als eine Geringverdiener-Tätigkeit vermittelt zu werden“. Deshalb soll beim Antrag auf Anerkennung als „Altfall“ der Nachweis einer Geringverdiener-Tätigkeit ausreichen – sofern es um Familien mit Kindern geht. Für alleinstehende Flüchtlinge gilt das hingegen nicht. Für Seidu waren bereits zwei Abschiebetermine festgesetzt.

Auch dass die Firma Mövenpick im November gegenüber dem Petitionsausschuss versicherte, dass Seidu sofort Vollzeit eingestellt werde, sobald das Arbeitsamt die Arbeitsgenehmigung erteile, änderte nichts. Zwar spricht auch die flüchtlingspolitische Sprecherin der mitregierenden GAL, Christa Goetsch, von einem Drama. Die Hamburger Behörden hätten jedoch nicht die Macht, dem ein Happy End zu bescheren. Denn der IMK-Beschluss lasse Ausnahmen eben nur für Familien zu. Von allen Bundesländern habe Hamburg die Regelung sogar am großzügigsten ausgelegt, indem die Ausnahmen für Familien zum Regelfall erklärt wurden. Die Möglichkeit, für Alleinstehende zumindest eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bestehe nicht.

Die IMK-Regelung kann aber auch anders interpretiert werden. Laut Rainer Albrecht aus dem Büro der Ausländerbeauftragten „kann der IMK-Beschluss auch so gelesen werden, dass für Alleinstehende Ausnahmen in Frage kommen“. Auch Seidus Rechtsanwältin Erna Hepp verlangt, dass „zumindest der Petitionsausschuss bei seinen Entscheidungen über Altfälle berücksichtigt, dass Flüchtlinge in Hamburg keine Chance haben, mehr als zwei Stunden am Tag zu arbeiten“.

Selbst Mahmut Erdem, GALier und Petitionsauschuss-Mitglied, bezeichnet die Bedingungen der Altfallregelung als „Quadratur des Kreises“. Abgelehnt hat die GAL Seidus Petition dennoch. Erdem sind in Hamburg nur zwei Fälle von Flüchtlingen bekannt, die als Altfälle anerkannt worden sind. Die beiden stammen aus Pakistan und Sri Lanka – und dürfen am Flughafen arbeiten, weil für ihre Muttersprachen kein Deutscher als Dolmetscher eingestellt werden konnte.

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