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...Vater sein dagegen sehr

Trennung vom Vater für kleine Kinder „zumutbar“: Ausländerbehörde schiebt Senegalesen trotz Sorgerecht für deutsches Mädchen ab  ■ Von Elke Spanner

Der gründliche deutsche Gesetzgeber hat nur halbe Arbeit geleistet. Zwar hat er ins Kindschaftsrecht geschrieben, dass beide Elternteile das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind haben, auch wenn sie nicht verheiratet sind. Dass bei binationalen Paaren aber oft das Ausländergesetz ins Familienleben funkt, wurde nicht weiter beachtet. Mit der Konsequenz, dass viele ausländische Väter deutscher Kinder sich zwar Vater nennen, aber es nicht sein dürfen. Auch Claudia H. wird sich alleine um ihre einjährige Tochter Justin Mariam kümmern müssen. Der senegalesische Vater des Kindes, Ebrima K., muss ausreisen und darf erst zurück, wenn er ein Visum bekommen hat – was Monate dauern wird.

„Zumutbar“ nennt die Ausländerbehörde diese Familienpolitik. Schließlich sei Ebrima K. seinerzeit ohne Visum eingereist, das müsse er jetzt nachholen. Mit dem Stempel im Pass könne er zu seiner Familie zurück. K.s Anwältin Marlene Schmid-Czarnetzki hingegen gibt zu bedenken, dass „die Trennung bei seinem Kind einen nicht wieder gutzumachenden seelischen Schaden“ verursachen könnte. Auch das Bundesverfassungsgericht mahnte vorigen August für derartige Fälle eine sorgfältige Prüfung an: „Kann die Lebensgemeinschaft nur in der BRD stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurück.“ Gerade bei einem kleinen Kind schreite die Entwicklung sehr schnell voran, so dass auch „eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit unzumutbar lang sein kann“.

Zumutbar fand die Ausländerbehörde hingegen, Ebrima K. mit seiner Tochter auf dem Arm am 15. Februar festzunehmen, um ihn in Abschiebehaft zu stecken. Zumutbar auch, die Mutter anzurufen und ihr mitzuteilen, dass das Kind im Heim landen werde, wenn sie es nicht sofort abholen kommt. Als das Verwaltungsgericht am 23. Februar entschied, dass Ebrima K. vor Mitte April nicht abgeschoben werden dürfe, weil er Zeit zur Vorbereitung seiner Aus- und Wiedereinreise brauche, fand die Ausländerbehörde es zumutbar, ihn dennoch hinter Gittern zu behalten. Sie beantragte, ihn nicht herauszulassen. „Die Ausreise kann er aus der Haft heraus über Dritte vorbereiten“, so Sprecher Norbert Smekal damals zur taz. Die Trennung von seinem Kind durch die Haft hätte Ebrima K. selbst verhindern können: „Durch eine freiwillige Ausreise.“

Zu der hat er sich nun durchgerungen, um aus dem Gefängnis zu kommen. Das Verwaltungsgericht ließ ihn gegen den Willen der Ausländerbehörde am 25. Februar frei. Ebrima K. ging zum Reisebüro und kaufte ein Ticket, Flug am 30. März. Ab Berlin. Das kostet rund 1000 Mark weniger, als wenn er in Hamburg in die Maschine steigen würde. Doch eine freiwillige Ausreise ab Berlin ist der Behörde auch nicht recht. Er solle sich ein neues Ticket ab Hamburg kaufen, verlangte die Sachbearbeiterin. „Das kann er sich nicht leisten“, sagt Anwältin Schmid-Czarnetzki, die sich mittlerweile bei Amtsleiter Ralph Bornhöft über das „absolut schikanöse“ Verhalten seiner MitarbeiterInnen beschwerte. „Es ist grotesk, dass mein Mandant nach der Vorgeschichte jetzt darum betteln muss, am 30.März ausreisen zu dürfen.“

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