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Wer nicht guckt, ist selber schuld

Ein Radfahrer muss seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor. „Jeder Radfahrer darf nur so schnell fahren, dass er Hindernisse rechtzeitig erkennt und gegebenenfalls vor ihnen anhalten kann. Dazu ist selbstverständlich eine ausreichende Fahrradbeleuchtung erforderlich“, heißt es in dem Urteil.

In dem Fall ging es um die Klage einer Radfahrerin, die einen kombinierten Rad- und Fußgängerweg benutzt hatte. In der Dunkelheit war sie gegen einen dort aufgestellten rot-weißen Vierkantpfosten, der das Befahren mit Autos verhindern soll, gefahren. Die Frau stürzte und verletzte sich schwer. Sie forderte 1800 Mark Schadensersatz- und Schmerzensgeld von der Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, sei nicht zu erreichen. Nur solche Gefahren müssen ausgeräumt und gegebenenfalls vor ihnen gewarnt werden, die auch für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig zu erkennen seien, heißt es in dem Urteil. Der Pfahl stünde mitten auf dem breiten Weg. Einem normal aufmerksamen Radfahrer sei es möglich, den Pfahl rechtzeitig zu erkennen und an ihm vorbei zu fahren, heißt es im Urteil. lno

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