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Zweckentfremdung

Wohnraum darf nicht zweckentfremdet werden. Dieser Grundsatz, festgelegt in der so genannten Zweckentfremdungsverbots-Verordnung, gilt bis heute. Ein Eigentümer, der demnach eine Wohnung zur Arztpraxis umwandelt, muss entsprechenden Ersatzwohnraum schaffen und darüber hinaus eine Gebühr zahlen. Hintergrund für diese 1989 unter Rot-Grün eingeführte Verordnung, die auch spekulativen Leerstand von Wohnungen unter Strafe stellte, war die steigende Wohnungsnot. Doch schon 1997 wurde die Verordnung wieder gelockert. Leerstand war ab sofort neun Monate lang straffrei, die Ausgleichszahlungen wurden herabgesetzt. Positiv zu vermerken war, dass Freiberufler nun 50 Prozent ihrer Wohnung zu Arbeitszwecken nutzen konnten, ohne selbst die Ordnungswidrigkeit Zweckentfremdung zu begehen. Zuvor war es nur ein Drittel. Doch auch zu seinen besten Zeiten erfüllte das Verbot von Zweckentfremdung mit all den Ausnahmeregelungen im Verordnungsdschungel eine Forderung der Grünen nie: die nach der Schaffung von „gleichwertigem Ersatzwohnraum“. Stattdessen wurde regelmäßig nach dem Motto verfahren: Billigen Wohnraum umwandeln und dafür teuren Ersatzwohnraum, vor allem im Dachgeschoss, schaffen.

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