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Stiften statt richten

Grundsatzurteil lehnt Ansprüche von Zwangsarbeitern ab und verweist auf den Entschädigungsfonds

KARLSRUHE dpa ■ NS-Zwangsarbeiter können vor Gericht keine Entschädigungsansprüche gegen ihre damaligen Arbeitgeber durchsetzen. Dies ergibt sich aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH verwies in seiner ersten Entscheidung auf das im August in Kraft getretene Gesetz, wonach NS-Zwangsarbeiter aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ entschädigt werden, darüber hinaus jedoch keine weiteren Beträge einklagen können. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes seien nicht ersichtlich.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer Ukrainerin, die zwischen 1942 und 1945 in einem deutschen Betrieb arbeiten musste und eine Vergütung von 40.000 Mark verlangte. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe wiesen das Münchner Landgericht und das Oberlandesgericht ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem schloss sich der III. BGH-Zivilsenat an.

Der Stiftungsinitiative haben sich inzwischen rund 5.000 Unternehmen angeschlossen, die etwa 3,4 Milliarden Mark für den Entschädigungsfonds zugesagt haben. (Az.: III ZB 46/00 – Beschluss vom 30. 11. 2000)

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